Präambel VO (EU) 2012/266
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erlassen.
- (2)
- Angesichts der ernsten Lage in Syrien und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/172/GASP des Rates(2) zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP(3) über restriktive Maßnahmen in Syrien ist es angebracht, weitere Personen und Einrichtungen in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufzunehmen.
- (3)
- Zudem sollten die Einträge zu bestimmten Personen und einer Einrichtung in der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 36/2012 enthaltenen Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.
- (2)
Siehe Seite 103 dieses Amtsblatts.
- (3)
ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.
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