Präambel VO (EU) 2012/266

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erlassen.
(2)
Angesichts der ernsten Lage in Syrien und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/172/GASP des Rates(2) zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP(3) über restriktive Maßnahmen in Syrien ist es angebracht, weitere Personen und Einrichtungen in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufzunehmen.
(3)
Zudem sollten die Einträge zu bestimmten Personen und einer Einrichtung in der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 36/2012 enthaltenen Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

(2)

Siehe Seite 103 dieses Amtsblatts.

(3)

ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.