Artikel 10c VO (EU) 2012/267
(1) Die Verbote der Artikel 10a und 10b lassen die Lieferung von Schlüsselausrüstung und -technologie für ein Schiff unberührt, das nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen steht und das aufgrund höherer Gewalt einen Hafen in Iran anlaufen oder in die iranischen Hoheitsgewässer einlaufen musste.
(2) Die Verbote der Artikel 10a und 10b gelten nicht für die Erfüllung bis zum 15. Februar 2013 von vor dem 22. Dezember 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.