Artikel 19 VO (EU) 2012/267
(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden die Genehmigung für eine im Wege der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Transaktionen getätigte Investition unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen erteilen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- die Investition dient Nahrungszwecken, landwirtschaftschaftlichen, medizinischen oder andereren humanitären Zwecken, und
- b)
- der Sanktionsausschuss hat in den Fällen, in denen es um eine Investition in eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung geht, die an der Herstellung von Gütern oder Technologien beteiligt ist, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführt sind, vorher im Einzelfall festgestellt, dass die Transaktion eindeutig nicht zur Entwicklung von Technologien, die die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den nach diesem Artikel gewährten Genehmigungen.
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