Artikel 37a VO (EU) 2012/267

(1) Die Erbringung der folgenden Dienstleistungen für Öltank- und Frachtschiffe, die unter der Flagge der Islamischen Republik Iran fahren oder im Eigentum von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gechartert werden oder unmittelbar oder mittelbar von diesen betrieben werden, ist verboten:

a)
die Erbringung von Klassifikationsdiensten jeder Art, unter anderem:

i)
die Erstellung und Anwendung von Klassifikationsvorschriften oder technischen Spezifikationen für den Entwurf, den Bau, die Ausrüstung und die Instandhaltung von Schiffen sowie von Schiffsmanagement-Systemen,
ii)
die Durchführung von Besichtigungen und Überprüfungen im Einklang mit Klassifikationsvorschriften und -verfahren,
iii)
die Zuweisung eines Klassenzeichens und die Ausstellung, Bestätigung oder Erneuerung von Zertifikaten über die Einhaltung von Klassifikationsvorschriften oder Spezifikationen,

b)
die Überwachung der Erarbeitung des Entwurfs, des Baus und der Reparatur von Schiffen und ihren Teilen, einschließlich der Blöcke, Elemente, Maschinen, elektrischen Anlagen und Steuerungsanlagen und die Teilnahme daran sowie im Zusammenhang stehende technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfe,
c)
die Inspektion, Prüfung und Zertifizierung von Schiffsausrüstung, -material und -komponenten sowie die Überwachung des Einbaus an Bord und der Überwachung der Systemintegration,
d)
die Durchführung von Besichtigungen, Überprüfungen, Prüfungen und Besuchen und die Ausstellung, Erneuerung oder Bestätigung der relevanten Zertifikate und Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften für die Verwaltung des Flaggenstaats im Einklang mit dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der geänderten Fassung (SOLAS 1974) und dem dazugehörigen Protokoll von 1988, dem internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert durch das dazugehörige Protokoll von 1978, in der geänderten Fassung (MARPOL 73/78), dem Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der geänderten Fassung (COLREG 1972), dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL 1966) und dem dazugehörigen Protokoll von 1988, dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der geänderten Fassung (STCW) und dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (TONNAGE 1969).

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ab 15. Januar 2013.

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