Artikel 39 VO (EU) 2012/267

Für die Zwecke der Artikel 8 und 9, des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe b sowie der Artikel 30 und 35 gelten Einrichtungen, Organisationen oder Rechteinhaber, deren Bestehen auf einen ursprünglich vor dem 27. Oktober 2010 von einem anderen souveränen Staat als Iran vergebenen Vertrag über gemeinsame Produktion zurückgeht, nicht als iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats in Bezug auf Artikel 8 von einer Organisation oder Einrichtung geeignete Endverwendergarantien für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Schlüsselausrüstung oder -technologien verlangen, die in Anhang VI aufgeführt sind.

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