Artikel 3c VO (EU) 2012/267

(1) Artikel 3a gilt nicht für vorgeschlagene Genehmigungen für die Lieferung, den Verkaufs oder der Weitergabe von in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien für Leichtwasserreaktoren an Iran.

(2) Die zuständige Behörde, die eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt, stellt sicher, dass — außer bei vorübergehenden Ausfuhren — der Antragsteller die Endverwendungserklärung nach Anhang IIa oder eine Endverwendungserklärung mittels eines gleichwertigen Dokuments vorgelegt hat, das Informationen über die Endverwendung und grundsätzlich über den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels enthält.

(2a) Entscheidet die zuständige Behörde, eine Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe a ohne Vorliegen der Informationen über den Ort der Endverwendung zu erteilen, so kann sie vom Antragsteller verlangen, die entsprechenden Informationen zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen. Der Antragsteller hat die Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und den Hohen Vertreter innerhalb von vier Wochen von den gemäß diesem Artikel erteilten Genehmigungen.

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