Artikel 43c VO (EU) 2012/267

(1) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Verordnung können die zuständigen Behörden von Fall zu Fall die erforderlichen Genehmigungen zur Durchführung von Weitergaben und Tätigkeiten erteilen, die

a)
unmittelbar mit der Durchführung der in Anlage V Ziffern 15.1 bis 15.11 des JCPOA festgelegten nuklearbezogenen Maßnahmen zusammenhängen,
b)
für die Vorbereitung der Umsetzung des JCPOA erforderlich sind oder
c)
nach Feststellung des Sanktionsausschusses mit den Zielen der Resolution UNSCR 2231 (2015) vereinbar sind.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat legt dem Sanktionsausschuss gegebenenfalls die vorgeschlagenen Genehmigungen zur Billigung vor.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission seine Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen, mindestens zehn Tage vor Erteilung der Genehmigung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.