Präambel VO (EU) 2012/270

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Azoxystrobin, Bentazon, Bixafen, Malathion und Propiconazol wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Amidosulfuron, Cyproconazol, Flusilazol, Malathion und Spinosad wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgesetzt. Für Fluopyram und Imazapic wurden bislang noch in keinem Anhang der genannten Verordnung RHG festgelegt; deshalb galt der Standardwert von 0,01 mg/kg.
(2)
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Azoxystrobin für die Anwendung bei Senf-, Mohn- und Leinsamen wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
(3)
Bezüglich Bentazon wurde ein solcher Antrag für Leguminosen und frische Kräuter gestellt. Bezüglich Bixafen wurde ein solcher Antrag für Rapssamen, Leinsamen, Senfsamen und Mohnsamen gestellt. Bezüglich Amidosulfuron wurde ein solcher Antrag für Rinderfett, -niere, -leber und -milch gestellt; hierbei wurden bestehende Anwendungen bei an Wiederkäuer verfüttertem Getreide und Gras berücksichtigt. Bezüglich Cyproconazol wurde ein solcher Antrag für Rapssamen gestellt. Bezüglich Fluopyram wurde ein solcher Antrag für Kernobst, Erdbeeren, Trauben, Karotten, Zwiebeln, Frühlingszwiebeln, Tomaten/Paradeiser, Süßmais, Kürbisgewächse, Blumenkohl/Karfiol, Rosenkohl/Kohlsprossen, Kopfkohl, Chinakohl, Feldsalat/ Vogerlsalat, Kopfsalat, Kresse, Barbarakraut, Salatrauke/Rucola, roten Senf, Blätter und Keime der Brassica spp., Artischocken, Porree, Pfirsiche, Paprika, Erbsen sowie Erbsen mit und ohne Hülsen, Rapssamen, Weizen und tierische Erzeugnisse gestellt; hierbei wurden bestehende Anwendungen bei Futterpflanzen berücksichtigt, die an zur Nahrungsmittelerzeugung gehaltene Nutztiere verfüttert werden. Auf Wurzel- und Knollengemüse, Zwiebeln, Kohl, Fruchtgemüse, Blattgemüse und Kräutern kann dieser Stoff aufgrund der Behandlung vorausgegangener Kulturen ebenfalls vorhanden sein. Daher wurde ein Antrag auf Erhöhung der RHG auch für diese Kulturen gestellt. Bezüglich Propiconazol wurde ein solcher Antrag für Reis gestellt. Bezüglich Spinosad wurde ein solcher Antrag für Brombeeren, Himbeeren, Bananen, Rettiche und Petersilie gestellt.
(4)
Ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde für Flusilazol bei Tee gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die in Indonesien zulässige Verwendung von Flusilazol bei Tee zu RHG führt, die über den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten liegen, und dass ein höherer RHG erforderlich ist, damit Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Tee vermieden werden.
(5)
Bezüglich Imazapic wurde ein solcher Antrag auf Erhöhung der geltenden RHG für Zuckerrohr aus Mittel- und Südamerika (Costa Rica, Brasilien, Guatemala) gestellt. Bezüglich Fluopyram wurde ein solcher Antrag auf Erhöhung der geltenden RHG für Zitruspflanzen, Nüsse, Äpfel, Steinobst, Erdbeeren, Strauchobst, Heidelbeeren, Bananen, Kartoffeln/Erdäpfel, Rettiche, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Paprika, Auberginen/Melanzani, Okra, Süßmais, Kraussalat, Kräuter, Leguminosen, Hülsenfrüchte, Ölsamen, Getreide, Hopfen, Gewürze und Zuckerrüben aus den Vereinigten Staaten gestellt. Bezüglich Malathion wurde ein solcher Antrag auf Erhöhung des geltenden RHG für Kamille aus Ägypten gestellt.
(6)
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betroffenen Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(7)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde” ) prüfte die Anträge und die Bewertungsberichte insbesondere unter Berücksichtigung der Risiken für die Verbraucher sowie gegebenenfalls für Tiere und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG ab(2). Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(8)
Die Behörde zog in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen den Schluss, dass als RHG hinsichtlich der Verwendung von Bentazon auf Erbsen mit und ohne Hülsen bereits Werte festgelegt ist, der den geplanten zulässigen Anwendungen entspricht. Für Bohnen und Linsen schlug die Behörde aufgrund der Annahme, dass die geltenden RHG nicht mehr nötig sind, niedrigere RHG vor. Solange keine Informationen zur Bestätigung dieser Annahme vorliegen, sollten die RHG nicht geändert werden. Bezüglich Fluopyram wurde – außer bei Nüssen, Kernobst, Kirschen, Erdbeeren, Kartoffeln/Erdäpfeln, Zwiebeln, Hülsenfrüchten, Erdnüssen, Rapssamen, Sojabohnen, Mais, Roggen, Sorghum, Weizen und Zuckerrüben – kein Nachweis der Zulassung in den Vereinigten Staaten für die Kulturen vorgelegt, für die Einfuhrtoleranzen beantragt wurden. Daher sind die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. Bezüglich Flusilazol befand die Behörde, dass die Angaben zur Verwendung bei Tee nicht ausreichten, um den beantragten RHG zu untermauern. Für Malathion bei Kamille schlug die Behörde zwei RHG vor, und zwar einen auf Grundlage der Daten über Rückstände seit 2007 und einen zweiten, der eine mögliche Änderung der landwirtschaftlichen Praxis nach 2007 in Ägypten berücksichtigt. Da es keinen Hinweis auf eine solche Änderung gibt, sollte der erste Vorschlag der Behörde angenommen werden. Bezüglich Spinosad befand die Behörde, dass die Angaben zur Anwendung bei Brombeeren und Himbeeren nicht ausreichten, um die beantragten RHG zu untermauern.
(9)
Bezüglich aller anderen Anträge kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen und Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder der akuten Referenzdosis (ARfD) besteht.
(10)
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(11)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte dementsprechend geändert werden.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Wissenschaftliche Berichte der EFSA (abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu):

Reasoned opinion of EFSA: Modification of the existing MRLs for amidosulfuron in bovine fat, kidney, liver and milk. European Food Safety Authority EFSA Journal 2011; 9(7):2325 [34 S.]. Veröffentlicht am 20. Juli 2011.

Reasoned opinion of EFSA: Modification of the existing MRLs for azoxystrobin in various oilseeds

European Food Safety Authority EFSA Journal 2011; 9(6):2283 [23 S.]. Veröffentlicht am 29. Juni 2011.

Reasoned opinion of EFSA: Modification of the existing MRLs for bentazone in legume vegetables and fresh herbs. European Food Safety Authority EFSA Journal 2011; 9(5):2188 [29 S.]. Veröffentlicht am 26. Mai 2011.

Reasoned opinion of EFSA: Setting of MRLs for bixafen in oil seed rape, linseed, mustard seed and poppy seed. European Food Safety Authority EFSA Journal 2011; 9(7):2286 [31 S.]. Veröffentlicht am 5. Juli 2011.

Reasoned opinion of EFSA: Modification of the existing MRL for cyproconazole in rape seed. European Food Safety Authority EFSA Journal 2011; 9(5):2187 [30 S.]. Veröffentlicht am 26. Mai 2011.

Reasoned opinion of EFSA: Setting of new MRLs and import tolerances for fluopyram in various crops

European Food Safety Authority EFSA Journal 2011; 9(9):2388 [68 S.]. Veröffentlicht am 22. September 2011.

Reasoned opinion of EFSA: Modification of the existing MRL for flusilazole in tea. European Food Safety Authority EFSA Journal 2011; 9(5):2195 [21 S.]. Veröffentlicht am 30. Mai 2011.

Reasoned opinion of EFSA: Setting of a new MRL for imazapic in sugar cane. European Food Safety Authority EFSA Journal 2011; 9(7):2295 [25 S.]. Veröffentlicht am 5. Juli 2011.

Reasoned opinion of EFSA: Modification of the existing MRL for malathion in camomile.

European Food Safety Authority EFSA Journal 2011; 9(5):2194 [56 S.]. Veröffentlicht am 30. Mai 2011. Reasoned opinion of EFSA: Modification of the existing MRL for propiconazole in rice.

European Food Safety Authority EFSA Journal 2011; 9(6):2218 [30 S.]. Veröffentlicht am 8. Juni 2011.

Reasoned opinion of EFSA: Modification of the existing MRLs for spinosad in various crops.

European Food Safety Authority EFSA Journal 2011; 9(9):2352 [30 S.]. Veröffentlicht am 5. September 2011.

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