Artikel 8 VO (EU) 2012/28
Übergangsbestimmungen
Für eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2012 dürfen Sendungen mit zusammengesetzten Erzeugnissen, für die die entsprechenden Bescheinigungen gemäß Artikel 5 der Entscheidung 2007/275/EG vor dem 1. März 2012 ausgestellt wurden, weiterhin in die Union eingeführt werden.
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