Artikel 10 VO (EU) 2012/284

Amtliche Kontrollen

(1) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen oder benannten Eingangsorte führen Folgendes durch:

a)
Dokumentenprüfungen bei allen Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse,
b)
Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137, bei mindestens

i)
5 % der Sendungen der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d genannten Erzeugnisse und
ii)
10 % der Sendungen der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse.

(2) Die Sendungen verbleiben höchstens fünf Arbeitstage unter amtlicher Kontrolle, bis die Ergebnisse der Laboranalyse vorliegen.

(3) Falls das Ergebnis der Laboranalyse Anhaltspunkte dafür gibt, dass die in der Erklärung gegebenen Garantien falsch sind, wird die Erklärung als ungültig betrachtet, und die Sendung von Lebens- oder Futtermitteln entspricht nicht den Bestimmungen dieser Verordnung.

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