Artikel 2 VO (EU) 2012/284

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnen „die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen” diejenigen Übergangsmaßnahmen, die die japanischen Behörden am 24. Februar 2012 hinsichtlich der Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 gemäß Anhang III erlassen haben.

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