Artikel 5 VO (EU) 2012/284

Erklärung

(1) Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird von einer gültigen Erklärung begleitet, die gemäß Artikel 6 ausgestellt und unterzeichnet worden ist.

(2) Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird

a)
bescheinigt, dass die Erzeugnisse den in Japan geltenden Gesetzen entsprechen und
b)
angegeben, ob die Erzeugnisse unter die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen fallen.

(3) Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird zudem bescheinigt, dass die Erzeugnisse

a)
vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden oder
b)
ihren Ursprung und ihre Herkunft in einer anderen Präfektur als Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa, Shizuoka oder Iwate haben oder
c)
aus einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa, Shizuoka oder Iwate versendet wurden, aber nicht in einer dieser Präfekturen ihren Ursprung haben und bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt waren oder
d)
sofern sie ihren Ursprung in einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa, Shizuoka oder Iwate haben, von einem Analysebericht begleitet werden, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält.

(4) Absatz 3 Buchstabe d gilt ebenfalls für Erzeugnisse, die in Küstengewässern der darin genannten Präfekturen gefangen oder geerntet werden, ungeachtet des Anlandungsortes dieser Erzeugnisse.

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