Präambel VO (EU) 2012/284

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann.
(2)
Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittelerzeugnisse mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima(2). Die genannte Verordnung wurde später durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission(3) ersetzt.
(3)
Die japanischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass in keiner der vielen Proben von Sake und anderen Spirituosen (Whiskey und Shochu) Radioaktivität festgestellt wurde. Durch das Polieren, die Gärung und die Destillierung wird die Radioaktivität fast vollständig aus den Spirituosen selbst ferngehalten. Die Angelegenheit wird im Rahmen der ständigen Überwachung von Sake, Whiskey und Shochu durch die japanischen Behörden weiterverfolgt. Daher sollten Sake, Whiskey und Shochu aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, um den Verwaltungsaufwand für die japanischen Behörden und die zuständigen Behörden der einführenden Mitgliedstaaten zu verringern.
(4)
Am 24. Februar 2012 legten die japanischen Behörden neue Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 fest, die ab dem 1. April 2012 gelten; für Reis, Rindfleisch, Sojabohnen und deren Verarbeitungserzeugnisse gelten Übergangsmaßnahmen mit niedrigeren Höchstgrenzen als denjenigen, die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation(4) festgelegt wurden. Die Übergangsmaßnahmen für Rindfleisch sind für die Einfuhr in die EU unerheblich, da die Einfuhr von Rindfleisch aus Japan zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier aus anderen Gründen als der radioaktiven Belastung nicht erlaubt ist. Die japanischen Behörden teilten der Kommission außerdem mit, dass Erzeugnisse, die in Japan nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, auch nicht ausgeführt werden dürfen. Damit die von den japanischen Behörden vor der Ausfuhr durchgeführten Kontrollen und die bei der Einfuhr in die EU durchgeführten Kontrollen des Radionuklidgehalts von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, einheitlich sind, wenngleich dies nicht aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, sollten daher in der EU dieselben Höchstgrenzen für Radionuklide in Lebens- und Futtermitteln aus Japan gelten wie in Japan selbst, solange die japanischen Höchstgrenzen niedriger sind als die mit der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 festgelegten Werte.
(5)
Kurz nach dem nuklearen Unfall waren Kontrollen auf Jod-131 und die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 in Lebens- und Futtermitteln aus Japan erforderlich, da die Freisetzung von Radioaktivität in die Umwelt nachweislich zu einem sehr großen Teil mit Jod-131, Caesium-134 und Caesium-137 verbunden war, es aber nur sehr begrenzte oder keine Emissionen der Radionuklide Strontium (Sr-90), Plutonium (Pu-239) und Americium (Am-241) gab. Jod-131 hat eine kurze Halbwertzeit von 8 Tagen, und da aus dem betroffenen Kernkraftwerk in den letzten Monaten keine Radioaktivität in die Umwelt freigesetzt wurde, die Lage sich in dem betroffenen Kernreaktor nun stabilisiert hat und keine weitere Freisetzung erwartet wird, befindet sich kein Jod-131 mehr in der Umwelt und daher auch nicht in Lebens- oder Futtermitteln aus Japan. Deshalb schrieb die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2011 der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima(5) keine Kontrollen auf Jod-131 mehr vor. Daher besteht auch keine Notwendigkeit, in der vorliegenden Verordnung Höchstgrenzen für Jod-131 aufrechtzuerhalten.
(6)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 sah außerdem Höchstgrenzen für Strontium, Plutonium und Americium vor für den Fall, dass neue Freisetzungen von Radioaktivität in die Umwelt vorkämen, die diese Radionuklide umfassten. Da sich die Lage in dem betroffenen Kernreaktor nun stabilisiert hat, die Möglichkeit weiterer Freisetzungen von Radioaktivität in die Umwelt auszuschließen oder äußerst gering ist und keine signifikante Freisetzung von Strontium, Plutonium und Americium nach dem Kernkraftwerksunfall in die Umwelt erfolgt ist, besteht offensichtlich keine Notwendigkeit, Lebens- oder Futtermittel aus Japan auf den Gehalt an diesen Radionukliden zu kontrollieren. Folglich ist es nicht notwendig, in der vorliegenden Verordnung Höchstgrenzen für diese Radionuklide aufrechtzuerhalten.
(7)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 wurde zweimal geändert, um der Lageentwicklung Rechnung zu tragen. Da die vorliegende Verordnung weitere Änderungen vorsieht, die mehrere Änderungen an der genannten Verordnung erfordern, sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 durch eine neue Verordnung ersetzt werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 80 vom 26.3.2011, S. 5.

(3)

ABl. L 252 vom 28.9.2011, S. 10.

(4)

ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11.

(5)

ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 41.

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