ANHANG VO (EU) 2012/286

Die Anhänge I, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden wie folgt geändert:

1.
In Anhang I wird folgende Zeile 49 angefügt:

49. Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfaser Bikomponentenfaser, die zu 10 bis 25 Gewichtsprozent aus in eine Polypropylenmatrix eingebetteten Polyamidfibrillen besteht.

2.
Anhang VIII Kapitel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Übersichtstabelle erhält folgende Fassung:

Übersichtstabelle

Methode Anwendungsbereich(*) Reagenz
Löslicher Bestandteil Unlöslicher Bestandteil
1. Acetat Bestimmte andere Fasern Aceton
2. Bestimmte Eiweißfasern Bestimmte andere Fasern Hypochlorit
3. Viskose, Cupro und bestimmte Modalarten Bestimmte andere Fasern Ameisensäure-Zinkchlorid
4. Polyamid oder Nylon Bestimmte andere Fasern 80 %ige Ameisensäure
5. Acetat Bestimmte andere Fasern Benzylalkohol
6. Triacetat oder Polylactid Bestimmte andere Fasern Dichlormethan
7. Bestimmte Zellulosefasern Bestimmte andere Fasern 75 %ige Schwefelsäure m/m
8. Polyacrylfasern, bestimmte Modacrylfasern oder bestimmte Polychloridfasern Bestimmte andere Fasern Dimethylformamid
9. Bestimmte Polychloridfasern Bestimmte andere Fasern Schwefelkohlenstoff/Aceton (55,5/44,5 %) v/v
10. Acetat Bestimmte andere Fasern Essigsäure
11. Seide, Polyamid oder Nylon Bestimmte andere Fasern 75 %ige Schwefelsäure m/m
12. Jute Bestimmte Fasern tierischen Ursprungs Stickstoffbestimmungsverfahren
13. Polypropylen Bestimmte andere Fasern Xylol
14. Bestimmte Fasern Bestimmte andere Fasern Konzentrierte Schwefelsäure
15. Polychloridfasern, bestimmte Modacryle, bestimmte Elastane, Acetate, Triacetate Bestimmte andere Fasern Cyclohexanon
16. Melamin Bestimmte andere Fasern 90 %ige heiße Ameisensäure

b)
Nummer 1.2 von Methode Nr. 1 erhält folgende Fassung:

2.
Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Flachs (7) Hanf (8), Jute (9), Manila (10), ALFA (11), Kokosfasern (12), Ginster (13), Ramie (14), Sisal (15), Cupro (21), Modal (22), regenerierten Proteinfasern (23), Viskose (25), Polyacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Elastomultiester (45), Elastolefin (46), Melamin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).

Dieses Verfahren ist unter keinen Umständen auf oberflächen-entacetylierte Acetatfasern anwendbar.

c)
Nummer 1.2 von Methode Nr. 2 erhält folgende Fassung:

2.
Baumwolle (5), Cupro (21), Viskose (25), Polyacryl (26), Polychlorid (27), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Elastan (43), Glasfasern (44), Elastomultiester (45), Elastolefin (46), Melamin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).

Sind unterschiedliche Eiweißfasern vorhanden, so liefert das Verfahren deren Gesamtmenge, jedoch nicht die prozentualen Anteile.

d)
Verfahren Nr. 3 wird wie folgt geändert:

i)
Der Titel erhält folgende Fassung:

VISKOSE, CUPRO ODER BESTIMMTE MODALARTEN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

(Methode mit Ameisensäuren und Zinkchlorid)

ii)
Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

2.
Baumwolle (5), Polypropylen (37), Elastolefin (46) und Melamin (47).

Wird die Anwesenheit von Modalfasern festgestellt, so ist ein Vorversuch auszuführen, um zu untersuchen, ob diese im Reagenz löslich sind.

Die Methode gilt nicht für Gemische, bei denen die Baumwolle durch übermäßigen chemischen Angriff verändert worden ist oder die Viskose- oder Cuprofasern durch das Vorhandensein bestimmter Farbstoffe, Reagenzien oder Appreturmittel, die nicht vollständig entfernt werden können, nicht mehr vollständig löslich sind.

iii)
Nummer 5 erhält folgende Fassung:

5.
BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor „d” beträgt 1,00; nur für Baumwolle beträgt er 1,02 und für Melamin 1,01.

e)
Methode Nr. 5 wird wie folgt geändert:

i)
Der Titel erhält folgende Fassung:

ACETAT UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

(Benzylalkohol-Verfahren)

ii)
Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

2.
Triacetat (24), Polypropylen (37), Elastolefin (46), Melamin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).

f)
Methode Nr. 6 wird wie folgt geändert:

i)
Der Titel erhält folgende Fassung:

TRIACETAT- ODER POLYLACTIDFASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

(Dichlormethan-Verfahren)

ii)
Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

2.
Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Glasfasern (44), Elastomultiester (45), Elastolefin (46), Melamin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).

Anmerkung:

Triacetatfasern, die durch besondere Behandlung partiell verseift sind, sind im Reagenz nicht mehr voll löslich. In diesem Fall ist die Methode nicht anwendbar.

g)
Methode Nr. 7 wird wie folgt geändert:

i)
Der Titel erhält folgende Fassung:

BESTIMMTE ZELLULOSEFASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

(Verfahren mit 75 %iger Schwefelsäure)

ii)
Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

2.
Polyester (35), Polypropylen (37), Elastomultiester (45), Elastolefin (46) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).

iii)
Nummer 5 erhält folgende Fassung:

5.
BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor „d” beträgt 1,00; nur für Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern beträgt er 1,01.

h)
Nummer 1.2 von Methode Nr. 8 erhält folgende Fassung:

2.
Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Elastomultiester (45), Elastolefin (46), Melamin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).

Es gilt ferner für Polyacryl- und bestimmte Modacrylfasern, die mit vormetallisierten Farbstoffen, jedoch nicht mit Nachchromierfarbstoffen behandelt sind.

i)
Nummer 1.2 von Methode Nr. 9 erhält folgende Fassung:

2.
Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polylacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Glasfasern (44), Elastomultiester (45), Melamin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).

Ist der Gehalt an Wolle oder Seide im Gemisch größer als 25 %, so ist Methode Nr. 2 anzuwenden.

Ist der Gehalt an Polyamid oder Nylon im Gemisch größer als 25 %, so ist Methode Nr. 4 anzuwenden.

j)
Methode Nr. 10 wird wie folgt geändert:

i)
Der Titel erhält folgende Fassung:

ACETATFASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

(Essigsäure-Verfahren)

ii)
Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

2.
bestimmten Polychloridfasern (27), und zwar Polyvinylchloridfasern, auch nachchloriert, sowie Polypropylen (37), Elastolefin (46), Melamin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).

k)
Methode Nr. 11 wird wie folgt geändert:

i)
Der Titel erhält folgende Fassung:

SEIDE ODER POLYAMID UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

(Verfahren mit 75 %iger Schwefelsäure)

ii)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
ANWENDUNGSBEREICH

Diese Methode gilt nach Entfernung der nichtfaserigen Bestandteile für binäre Gemische von:
1.
Seide (4) oder Polyamid oder Nylon (30)

mit

2.
Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Polypropylen (37), Elastolefin (46), Melamin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).

iii)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
PRINZIP

Die Seidenfasern bzw. Polyamid- oder Nylonfasern werden aus einer bekannten Trockenmasse mit 75-gewichtsprozentiger Schwefelsäure herausgelöst(**). Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen. Seine — erforderlichenfalls berichtigte — Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse des Gemischs ausgedrückt. Der Anteil an trockener Seide bzw. trockenem Polyamid oder Nylon wird durch Differenzbildung ermittelt.“

iv)
Nummer 4 erhält folgende Fassung:

4.
ANALYSENGANG

Es ist der im allgemeinen Teil beschriebene Analysengang zu befolgen und folgendermaßen vorzugehen: Die in einem mindestens 200 ml fassenden Erlenmeyerkolben mit Schliffstopfen befindliche Probe wird mit 100 ml 75 %iger Schwefelsäure je Gramm Probe versetzt. Der Kolben wird verschlossen, kräftig geschüttelt und 30 Minuten bei Raumtemperatur stehen gelassen. Erneut schütteln, 30 Minuten stehen lassen. Ein letztes Mal schütteln und den Inhalt des Kolbens in den gewogenen Glasfiltertiegel überführen. Etwa im Kolben zurückbleibende Fasern werden mit 75 %iger Schwefelsäure nachgespült. Der Rückstand wird im Filtertiegel nacheinander mit 50 ml verdünnter Schwefelsäure, 50 ml Wasser und 50 ml verdünntem Ammoniak ausgewaschen. Die Fasern müssen jedes Mal etwa 10 Minuten lang mit der Flüssigkeit in Kontakt bleiben, bevor abgesaugt wird. Schließlich wird mit Wasser nachgewaschen, wobei die Fasern 30 Minuten im Wasser verbleiben. Die Restflüssigkeit wird unter Absaugen entfernt, Tiegel und Rückstand werden getrocknet, abgekühlt und gewogen. Im Fall von binären Gemischen von Polyamid mit Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern ist nach dem Überführen der Fasern in den gewogenen Glasfiltertiegel und vor Anwendung des beschriebenen Waschverfahrens der Rückstand im Filtertiegel zweimal jeweils mit 50 ml 75 %iger Schwefelsäure auszuwaschen.

v)
Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

5.
BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor „d” beträgt 1,00; nur für Wolle beträgt er 0,985, für Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern 1,005 und für Melamin 1,01.

6.
GENAUIGKEIT DES VERFAHRENS

Bei homogenen Textilgemischen liegt das Konfidenzintervall der Ergebnisse dieses Verfahrens bei höchstens ± 1, wobei das Konfidenzniveau 95 % beträgt; nur bei binären Gemischen von Polyamid mit Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern liegt das Konfidenzintervall bei maximal ± 2.

l)
Verfahren Nr. 14 wird wie folgt geändert:

i)
Der Titel erhält folgende Fassung:

BESTIMMTE FASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

(Verfahren mit konzentrierter Schwefelsäure)

ii)
Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

2.
Polychloridfasern (27) auf Homopolymerbasis von Vinylchlorid, auch nachchloriert, sowie Polypropylen (37), Elastolefin (46), Melamin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).

Die betreffenden Modacrylfasern sind diejenigen, die bei Behandlung in konzentrierter Schwefelsäure (relative Dichte bei 20 °C: 1,84) eine klare Lösung ergeben.

Dieses Verfahren kann insbesondere anstelle der Methoden Nr. 8 und 9 angewendet werden.

iii)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
PRINZIP

Alle Bestandteile außer Polychloridfasern, Polypropylen, Elastolefin, Melamin oder Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (d. h. die unter 1.1 genannten Fasern) werden aus einer bekannten Trockenmasse durch Auflösen in konzentrierter Schwefelsäure (relative Dichte bei 20 °C: 1,84) herausgelöst. Der aus Polychloridfasern, Polypropylen, Elastolefin, Melamin oder Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern bestehende Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen; seine — erforderlichenfalls berichtigte — Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil der anderen Bestandteile wird durch Differenzbildung ermittelt.

iv)
Nummer 5 erhält folgende Fassung:

5.
BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor „d” beträgt 1,00; nur für Melamin und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern beträgt er 1,01.

m)
Methode Nr. 16 wird wie folgt geändert:

i)
Der Titel erhält folgende Fassung:

MELAMIN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

(Verfahren mit heißer Ameisensäure)

ii)
Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

2.
Baumwolle (5), Aramid (31) und Polypropylen (37).

3)
In Anhang IX wird die folgende Zeile 49 angefügt:

49. Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfaser 1,00.

Fußnote(n):

(*)

Die Fasern sind unter der jeweiligen Methode genau aufgelistet.

(**)

Wildseiden, wie zum Beispiel Tussahseide, werden mit 75 %iger Schwefelsäure nicht vollständig herausgelöst.

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