Artikel 1 VO (EU) 2012/287

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Im Anhang wird die Reihe 289, Triflusulfuron, Teil A wie folgt geändert:

1.
Die Spalte „Reinheit” erhält folgende Fassung:

„≥ 960 g/kg” .

2.
Die Spalte „Sonderbestimmungen” , Teil A erhält folgende Fassung:

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

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