Artikel 1 VO (EU) 2012/287
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Im Anhang wird die Reihe 289, Triflusulfuron, Teil A wie folgt geändert:
- 1.
-
Die Spalte „Reinheit” erhält folgende Fassung:
„≥ 960 g/kg” .
- 2.
-
Die Spalte „Sonderbestimmungen” , Teil A erhält folgende Fassung:
TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
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