Artikel 10 VO (EU) 2012/29

Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis spätestens 31. Mai einen Bericht mit folgenden Informationen zum jeweils vorhergehenden Jahr:

a)
eingegangene Anfragen auf Überprüfung nach Artikel 8 Absatz 2;
b)
neu eingeleitete und noch laufende Überprüfungen aus früheren Wirtschaftsjahren;
c)
gemäß Artikel 8a eingeleitete Überprüfungen nach dem Muster in Anhang XXI der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91;
d)
aufgrund der durchgeführten Überprüfungen getroffene Maßnahmen und verhängte Sanktionen.

Die Informationen werden jeweils nach Kalenderjahr der Einleitung der Überprüfungen und nach Art der Verstöße dargestellt. Gegebenenfalls werden etwa aufgetretene besondere Schwierigkeiten sowie Empfehlungen zur Verbesserung der Kontrollen aufgeführt.

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