Artikel 12 VO (EU) 2012/29
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Erzeugnisse, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 vor dem 1. Januar 2013 in der Europäischen Union hergestellt und etikettiert oder in die Europäische Union eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.
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