Artikel 4 VO (EU) 2012/29

(1) Natives Olivenöl extra und natives Olivenöl im Sinne von Anhang XVI Nummer 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 tragen eine Ursprungsangabe in der Etikettierung.

Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von Anhang XVI Nummern 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsprechen, tragen keine Ursprungsangabe in der Etikettierung.

„Ursprungsangabe” im Sinne dieser Verordnung ist die Angabe eines geografischen Namens auf der Verpackung bzw. im Etikett des Öls.

(2) Ursprungsangaben gemäß Absatz 1 bestehen nur aus folgenden Angaben:

a)
im Falle von Olivenölen, die gemäß den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 aus einem Mitgliedstaat oder Drittland stammen, je nach Fall aus einem Verweis auf einen Mitgliedstaat, auf die Union oder auf ein Drittland oder
b)
im Falle von Mischungen von Olivenölen, die gemäß den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 aus mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland stammen, je nach Fall aus einer der folgenden Angaben:

i)
„Mischung von Olivenölen aus der Europäische Union” oder einem Verweis auf die Union,
ii)
„Mischung von Olivenölen aus Drittländern” oder einem Verweis auf den Drittlandsursprung,
iii)
„Mischung von Olivenölen aus der Europäischen Union und aus Drittländern” oder einem Verweis auf den Unions- und Drittlandsursprung oder

c)
einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Übereinstimmung mit der betreffenden Produktspezifikation.

(3) Nicht als Ursprungsangabe im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten Namen von Marken oder Unternehmen, deren Eintragung gemäß der Richtlinie 89/104/EWG spätestens am 31. Dezember 1998 bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates(1) spätestens am 31. Mai 2002 beantragt worden ist.

(4) Die Ursprungsangabe bei Einfuhren aus Drittländern unterliegt den Bestimmungen der Artikel 22 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(5) Bezieht sich die Ursprungsangabe auf einen Mitgliedstaat oder auf die Union, so entspricht sie dem geografischen Gebiet, in dem die betreffenden Oliven geerntet wurden und der Mühlenbetrieb liegt, in dem das Öl aus den Oliven gewonnen wurde.

Sind die Oliven in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland geerntet worden als dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Mühlenbetrieb liegt, in dem das Öl aus den Oliven gewonnen wurde, so beinhaltet die Ursprungsangabe folgenden Wortlaut: „Natives Olivenöl (extra), hergestellt in (Bezeichnung der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats), aus Oliven geerntet in (Bezeichnung der Union, des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Drittlandes)” .

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.

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