Artikel 8a VO (EU) 2012/29

Jeder Mitgliedstaat überprüft auf der Grundlage von Risikoanalysen gemäß Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 die Richtigkeit der Angaben der Etikettierung, insbesondere die Übereinstimmung der Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses mit dem Inhalt des Behälters. Bei festgestellten Verstößen und für den Fall, dass der in der Etikettierung angegebene Hersteller, Verpacker oder Anbieter sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, fordert die Kontrollstelle des betroffenen Mitgliedstaats eine Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 2.

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