Artikel 2 VO (EU) 2012/290

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. April 2012.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden:

a)
die Anhänge V bis VII bis 8. April 2013;
b)
die Bestimmungen von Anhang VII Abschnitt ORA.GEN.200 Buchstabe a Absatz 3 auf Inhaber einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung, die keine zugelassene Ausbildungsorganisation sind und kein Luftverkehrsbetreiberzeugnis besitzen, bis 8. April 2014;
c)
die Anhänge VI und VII auf nicht JAR-gemäße zugelassene Ausbildungsorganisationen und flugmedizinische Zentren bis 8. April 2014;
d)
die Bestimmungen von Anhang V Abschnitt CC.GEN.030 bis 8. April 2015;
e)
den Anhang V auf Flugbegleiter, die am gewerblichen Betrieb von Hubschraubern mitwirken, bis 8. April 2015;
f)
die Anhänge VI und VII auf Ausbildungsorganisationen, die nur Ausbildung für Leichtflugzeugpilotenlizenzen, Privatpilotenlizenzen, Ballonpilotenlizenzen oder Segelflugzeugpilotenlizenzen durchführen, bis 8. April 2015;
g)
die Anhänge VI und VII auf Ausbildungsorganisationen, die Ausbildung für Testflugberechtigungen gemäß FCL.820 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchführen, bis 8. April 2015.

(3) Wendet ein Mitgliedstaat die Bestimmungen von Absatz 2 an, teilt er dies der Kommission und der Agentur mit. In dieser Mitteilung sind die Gründe für die Abweichung und deren Dauer sowie das Programm für die Umsetzung nebst den vorgesehenen Maßnahmen und der entsprechenden zeitlichen Planung anzugeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.