Artikel 2 VO (EU) 2012/293

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 sowie die Begriffsbestimmungen für „Gasfahrzeug mit Zweistoffbetrieb” und „Flexfuel-Ethanol-Fahrzeug” gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission(1). Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. „Typgenehmigungsunterlagen” :
die Unterlagen, die die Daten für die dritte Spalte der Tabelle in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten;
2. „aggregierte Überwachungsdaten” :
die aggregierten Daten gemäß Anhang II Teil C Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011;
3. „ausführliche Überwachungsdaten” :
die in Anhang II Teil C Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 genannten ausführlichen Daten, aufgeschlüsselt nach Hersteller und Fahrzeugserie sowie nach Typ, Variante und Version, oder gegebenenfalls nach durch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer definiertem Einzelfahrzeug.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1.

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