Artikel 4 VO (EU) 2012/293

Datenquellen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen die aggregierten Überwachungsdaten und die ausführlichen Überwachungsdaten auf Basis der Angaben in der Übereinstimmungsbescheinigung oder in den Typgenehmigungsunterlagen für das betreffende leichte Nutzfahrzeug, wie sie in der Tabelle in Anhang I dieser Verordnung genannt sind, zusammen.

(2) Der Parameter „Gesamtzahl der Neuzulassungen” in den ausführlichen Überwachungsdaten wird anhand der jährlich erstellten Aufzeichnungen über die Gesamtzahl der Zulassungen bestimmt, die sich auf ein einzelnes Fahrzeug beziehen.

(3) Der Parameter „Klasse des zugelassenen Fahrzeugs” in den ausführlichen Überwachungsdaten wird anhand der technischen Merkmale des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Zulassung bestimmt.

(4) Sind in der Übereinstimmungsbescheinigung oder in den Typgenehmigungsunterlagen mehrere Herstellernamen angegeben, so meldet der Mitgliedstaat den Hersteller des Basisfahrzeugs.

(5) Die für den Parameter Spezifische CO2-Emissionen in den ausführlichen Überwachungsdaten anzugebenden CO2-Emissionswerte sind dem Eintrag unter „Kombiniert” in der Übereinstimmungsbescheinigung oder in den Typgenehmigungsunterlagen zu entnehmen, es sei denn, der Eintrag wurde unter „Gewichtet, kombiniert” vorgenommen.

(6) Bei der Meldung der mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeuge in den ausführlichen Überwachungsdaten gibt die zuständige Behörde die Kraftstoffart und den Kraftstoffmodus gemäß Anhang I dieser Verordnung an.

(7) Bei Gasfahrzeugen mit Zweistoffbetrieb oder Flexfuel-Ethanol-Fahrzeugen meldet die zuständige Behörde für den Parameter Spezifische CO2-Emissionen (g/km) in den ausführlichen Überwachungsdaten die folgenden CO2-Emissionswerte:

a)
bei Gasfahrzeugen mit Zweistoffbetrieb, die mit Ottokraftstoff und gasförmigen Kraftstoffen betrieben werden, den CO2-Emissionswert für Flüssiggas (LPG) oder Erdgas (NG) gemäß Anhang II Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011;
b)
bei Flexfuel-Ethanol-Fahrzeugen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011, die mit Ottokraftstoff und Ethanol (E85) betrieben werden, den CO2-Emissionswert für Ottokraftstoff.

In dem Fall gemäß Buchstabe b melden die Mitgliedstaaten den Wert für Ottokraftstoff auch dann, wenn die Bedingungen für eine Verringerung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 nicht erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch den E85-Wert melden.

(8) Ist das Fahrzeug mit mehreren Lenkachsen oder nicht lenkbaren Achsen unterschiedlicher Breiten ausgerüstet, so melden die Mitgliedstaaten die maximale Achsenbreite unter dem Parameter „Andere Achsenbreite (mm)” in den ausführlichen Überwachungsdaten. Der Radstand für diese Fahrzeuge entspricht dem Abstand zwischen äußerer Vorder- und äußerer Hinterachse.

(9) Soweit die aggregierten Überwachungsdaten und die ausführlichen Überwachungsdaten den Typgenehmigungsunterlagen entnommen werden und diese Daten Wertebereiche enthalten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gemeldeten Daten ausreichend genau sind und mit den in der Übereinstimmungsbescheinigung enthaltenen Werten übereinstimmen.

(10) Im Jahr 2020 oder 2021 zugelassenen Fahrzeugen aus einer auslaufenden Serie werden zur Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen die WLTP-CO2-Werte zugewiesen, die im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission(1) ermittelt wurden.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 664).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.