Artikel 6 VO (EU) 2012/293

Vorbereitung der Daten durch die Mitgliedstaaten

Bei der Zusammenstellung der ausführlichen Überwachungsdaten berücksichtigen die Mitgliedstaaten

a)
für jedes Fahrzeug, das mit innovativen Technologien ausgestattet ist, die spezifischen CO2-Emissionen ohne Berücksichtigung der Reduktion der CO2-Emissionen aufgrund innovativer Technologien, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 genehmigt wurden;
b)
für jedes Fahrzeug den Abweichungsfaktor und den Prüffaktor, die gemäß Anhang I Nummer 3.2.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission ermittelt wurden;

Ungeachtet der in Anhang II Teil A der Verordnung (EU Nr. 510/2011 genannten detaillierten Angaben, melden die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die bis zum 31. Dezember 2017 erfassten Daten neben den in dem genannten Teil bereits vorgeschriebenen Parametern nur den in Buchstabe b genannten Abweichungsfaktor und Prüffaktor. Ab dem 1. Januar 2018 werden alle in Anhang II Teil A der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 aufgeführten detaillierten Angaben überwacht und in den in Anhang II Teil C der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 vorgegebenen Formaten gemeldet.

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