ANHANG VO (EU) 2012/298
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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Konfektioniertes Erzeugnis in Form eines ärmellosen Kleidungsstücks, das dazu bestimmt ist, den Oberkörper zu bedecken, und bis unter die Hüften reicht. Das Erzeugnis besteht aus drei, durch Nähte verbundene Teilstücke. Jedes Teilstück ist aus drei Lagen zusammengesetzt, zwei äußeren gewebten Lagen aus Spinnstoffen aus synthetischen Fasern (Nylon) und einer inneren Lage, die dem Schutz vor Strahlung dient und aus einem Gemisch von Antimonpulver, Wolframpulver und einem Polymer besteht. Die drei Lagen sind entlang aller Kanten mit einem Besatz eingefasst. Das linke vordere Teilstück überlappt das rechte vollständig. Die beiden vorderen Teilstücke werden durch zwei breite, lange, senkrecht angebrachte Klettbänder auf der Vorderseite und zwei kürzere Klettbänder auf den Schultern geschlossen. Auf der rechten Vorderseite gibt es außerdem drei Klickschnallen. Das Erzeugnis hat einen runden Halsausschnitt, eine Brusttasche auf der linken Seite und Schulterpolster. (Schützende Arbeits- und Berufskleidung) (Siehe Fotos Nr. 659 A und B)(*) |
62113310 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 f zu Abschnitt XI, Anmerkung 8 zu Kapitel 62 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6211, 621133 und 62113310. Die Ware soll beim beruflichen Umgang mit Röntgenstrahlen als Schutzkleidung getragen werden. Sie ist als Arbeits- und Berufskleidung anzusehen, da sie dazu bestimmt ist, ausschließlich oder hauptsächlich zum Schutz anderer Kleidungsstücke und/oder Personen bei Ausübung einer Gewerbe-, Berufs- oder Haushaltstätigkeit getragen zu werden (siehe auch Erläuterungen zu Kapitel 62 der Kombinierten Nomenklatur, Allgemeines, Absatz 4). Strahlenschutzanzüge gehören in die Position 6210 von Abschnitt XI (siehe auch Erläuterung zu Position 6210 des Harmonisierten Systems, Absatz 2). Da die Ware aber nicht aus Stoffen der Positionen 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 besteht, ist eine Einreihung in diese Position ausgeschlossen. Angesichts des allgemeinen Aussehens der Ware, das dem eines Kleidungsstücks entspricht, seiner Form und des Spinnstoffs, aus dem die beiden äußeren Lagen bestehen, ist eine Einreihung nach der inneren Lage der Ware ausgeschlossen. Daher ist eine Einreihung in den KN-Code 81109000 ausgeschlossen. Daher ist die Ware als Arbeits- und Berufskleidung in den KN-Code 62113310 einzureihen. |
Fußnote(n):
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Die Fotos dienen lediglich der Information.
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