ANHANG I VO (EU) 2012/302

ANHANG Va

NICHT ZUSCHUSSFÄHIGE INVESTITIONEN GEMÄSS ARTIKEL 37 ABSATZ 2

1.
Investitionen in Transportmittel, die von der Erzeugergruppierung zu Vermarktungs- oder Vertriebszwecken verwendet werden sollen, ausgenommen

a)
Investitionen in innerbetriebliche Transportmittel; beim Kauf muss die Erzeugergruppierung dem betreffenden Mitgliedstaat glaubhaft nachweisen, dass die Investitionen nur für den innerbetrieblichen Transport dienen;
b)
zusätzliche LKW-Ausrüstungen für die Kühllagerung oder Beförderung in kontrollierter Atmosphäre.

2.
Erwerb unbebauter Grundstücke, deren Kosten über 10 % aller beihilfefähigen Ausgaben für die betreffende Maßnahme betragen, es sei denn, der Erwerb von bebauten Grundstücken ist im Interesse einer unter den Anerkennungsplan fallenden Investition erforderlich.
3.
Gebrauchte Ausrüstungen, die mit EU- oder nationalen Mitteln innerhalb der letzten sieben Jahre gekauft wurden.
4.
Pacht, es sei denn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats akzeptiert diese als eine wirtschaftlich gerechtfertigte Alternative zum Kauf.
5.
Erwerb von Immobilien, die in den letzten zehn Jahren mit EU- oder einzelstaatlicher Beihilfe gekauft wurden.
6.
Investitionen in Aktien.
7.
Investitionen oder ähnliche Aktionen, die außerhalb der Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten der Erzeugergruppierung oder deren Mitgliedern stattfinden.

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