Präambel VO (EU) 2012/308

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika(1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Da es die Vereinigten Staaten von Amerika ( „USA” ) versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (Continued Dumping and Subsidy Offset Act, „CDSOA” ) mit ihren Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkommen in Einklang zu bringen, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 ab dem 1. Mai 2005 ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt. Im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den USA auszusetzen, passt die Kommission die Höhe dieser Aussetzung jährlich dem Umfang der zum jeweiligen Zeitpunkt durch das CDSOA zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Europäischen Union an.
(2)
Die jüngsten Daten über Auszahlungen nach dem CDSOA beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2011 (1. Oktober 2010 bis 30. September 2011) erhoben wurden. Den veröffentlichten Daten der Zoll- und Grenzschutzbehörde der USA zufolge belaufen sich die zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union auf 3241000 USD.
(3)
Der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile ist zurückgegangen, und folglich auch der Umfang der Aussetzung. Der Umfang der Aussetzung lässt sich jedoch nicht durch Hinzufügen von Waren zu der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 oder durch Streichung von der Liste an den Umfang der Zunichtemachung oder Schmälerung anpassen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung sollte die Kommission daher nicht die Warenliste in Anhang I, sondern die Höhe des Zusatzzolls ändern, um den Umfang der Aussetzung an den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile anzupassen. Die drei in Anhang I aufgeführten Waren sollten daher auf der Liste verbleiben und die Höhe des Zusatzzolls sollte geändert und auf 6 % festgesetzt werden.
(4)
Auf ein Jahr gerechnet entspricht ein zusätzlicher Wertzoll von 6 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in den USA einem Handelswert von höchstens 3241000 USD.
(5)
Um Verzögerungen bei der Anwendung der geänderten Höhe des Zusatzzolls zu vermeiden, sollte diese Durchführungsverordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(6)
Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1.

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