Artikel 1 VO (EU) 2012/310

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 erhält folgende Fassung:

Artikel 4 Bedingungen für die befristete Anerkennung der Rechnungslegungsstandards eines Drittlands

(1) Drittstaatemittenten kann es in nachstehend genannten Fällen gestattet werden, zur Erfüllung der in der Richtlinie 2004/109/EG festgelegten Pflichten Abschlüsse zu verwenden, die nach den Rechnungslegungsstandards eines Drittlands erstellt wurden, und abweichend von Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 die in dieser Verordnung vorgesehenen historischen Finanzinformationen für einen Zeitraum vorzulegen, der zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2008 beginnt und spätestens am 31. Dezember 2014 endet:

a)
Die für die betreffenden nationalen Rechnungslegungsstandards zuständige Drittlandsbehörde hat sich öffentlich verpflichtet, diese Standards bis spätestens 31. Dezember 2014 an die International Financial Reporting Standards anzunähern, und die beiden folgenden Bedingungen sind erfüllt:

i)
die für die betreffenden nationalen Rechnungslegungsstandards zuständige Drittlandsbehörde hat ein umfassendes Konvergenzprogramm aufgestellt, dass bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen werden kann,
ii)
das Konvergenzprogramm wird wirkungsvoll und ohne Verzögerungen umgesetzt, und die für seinen Abschluss erforderlichen Mittel werden für die Durchführung bereitgestellt.

b)
Die für die betreffenden nationalen Rechnungslegungsstandards zuständige Drittlandsbehörde hat sich öffentlich verpflichtet, die International Financial Reporting Standards bis zum 31. Dezember 2014 zu übernehmen, und in dem Drittland werden wirksame Maßnahmen getroffen, um ihre fristgerechte und vollständige Umsetzung bis zu diesem Termin sicherzustellen.

(2) Jeder nach Absatz 1 gefasste Beschluss zur fortgesetzten Anerkennung von Abschlüssen, die nach den Rechnungslegungsstandards eines Drittlands aufgestellt wurden, erfolgt nach dem in Artikel 24 der Richtlinie 2003/71/EG und Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Verfahren.

(3) Gestattet die Kommission die fortgesetzte Anerkennung von Abschlüssen, die nach den Rechnungslegungsstandards eines Drittstaats erstellt wurden, gemäß Absatz 1, so prüft sie regelmäßig, ob die unter Buchstabe a bzw. b genannten Bedingungen weiterhin erfüllt sind, und erstattet hierüber dem Europäischen Parlament Bericht.

(4) Sind die in Absatz 1 Buchstabe a bzw. b genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, fasst die Kommission nach dem in Artikel 24 der Richtlinie 2003/71/EG und Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Verfahren einen Beschluss zur Änderung ihres nach Absatz 1 in Bezug auf diese Rechnungslegungsstandards gefassten Beschlusses.

(5) Bei der Anwendung dieses Artikels konsultiert die Kommission zunächst die ESMA zum Konvergenzprogramm bzw. zu den Fortschritten bei der Übernahme der IFRS.

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