ANHANG I VO (EU) 2012/314

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel erhält folgende Fassung:

Anweisungen für die Ausstellung der Begleitdokumente .

2.
Teil A wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
Das Begleitdokument darf weder Radierungen noch Überschreibungen enthalten.

b)
Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.

3.
Teil C erhält folgende Fassung:

C.
Erforderliche Angaben gemäß Artikel 24 Absätze 2 und 3

Die erforderlichen Angaben werden in Form der Datenelemente in Spalte Nr. 1 der nachstehenden Tabelle vorgelegt. Für die Ausstellung der Begleitdokumente gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii werden diese Datenelemente durch die Zahlen und Buchstaben identifiziert, die in den Spalten A und B der Tabellen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt sind (Spalte Nr. 2 der nachstehenden Tabelle). Für die Ausstellung der Begleitdokumente gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii werden diese Datenelemente durch die Zahlen und Buchstaben identifiziert, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 aufgeführt sind (Spalte Nr. 3 der nachstehenden Tabelle). Die Reihenfolge und die Einzelheiten der Datenelemente werden von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Vorschriften in Teil B dieses Anhangs festgelegt.
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Bezugsnummer: Jede Sendung ist mit einer Bezugsnummer zu versehen, anhand deren sie in den Büchern des Versenders identifiziert werden kann. Bei dieser Nummer handelt es sich je nach Fall um den einzigen administrativen Referenzcode, den MVV-Code oder die dem Begleitdokument (Verwaltungs- oder Handelsdokument) zugeteilte Bezugsnummer des vereinfachten BegleitdokumentsNr. 1dNr. 2
Versender: vollständiger Name und Anschrift, einschließlich Postleitzahl (gegebenenfalls die Verbrauchsteuernummer (SEED(1)))Nr. 2Nr. 1
Versandort: der tatsächliche Ort des Versands, wenn die Waren nicht von der Anschrift des Versenders versandt werdenNr. 3Nr. 1
Empfänger: vollständiger Name und Anschrift, einschließlich Postleitzahl (gegebenenfalls die Verbrauchsteuernummer (SEED))Nr. 5Nr. 4
Lieferort: der tatsächliche Ort der Lieferung, wenn die Waren nicht an die Anschrift des Empfängers geliefert werdenNr. 7Nr. 7
Zuständige Behörden des Versandorts: Name und Anschrift der Behörde, die für die Kontrolle der Ausstellung des Begleitdokuments am Abgangsort zuständig ist. Diese Angabe ist nur beim Versand in einen anderen Mitgliedstaat und bei der Ausfuhr erforderlichNr. 10Feld A
Beförderer: Name und Anschrift der für die erste Beförderung verantwortlichen Person (falls nicht mit dem Versender identisch)Nr. 15Nr. 5

Andere Angaben zur Beförderung:

a)
Art des Transportmittels (LKW, Lieferwagen, Tankwagen, Personenwagen, Waggon, Kesselwagen, Flugzeug)
b)
die Registriernummer oder bei Schiffen der Name (fakultativ)

Bei Wechsel des Transportmittels vermerkt der Beförderer, der das Erzeugnis verlädt, auf der Rückseite des Dokuments

das Datum, an dem die Beförderung beginnt,

die Art des Transportmittels sowie bei Kraftwagen die Fahrzeugnummer und bei Schiffen den Namen,

seinen Vor- und Nachnamen bzw. den Firmennamen sowie seine Postanschrift, einschließlich Postleitzahl.

Bei Wechsel des Lieferorts: der tatsächliche Ort der Lieferung.

Nr. 16Nr. 5
KN-CodeNr. 17cNr. 9
Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften, insbesondere die obligatorischen Angaben.Nr. 17pNr. 8
Beschreibung der Packstücke: Kennnummern und Anzahl der Packstücke, Anzahl Verpackungen innerhalb der Packstücke. Bei anderen Begleitdokumenten als denjenigen gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i kann die Beschreibung auf einem gesonderten Blatt fortgesetzt werden, das den einzelnen Ausfertigungen beigefügt wird. Zu diesem Zweck kann eine Packliste verwendet werden.Nr. 17.1

Im Falle nicht abgefüllter Erzeugnisse sind anzugeben

bei Wein: der vorhandene Alkoholgehalt,

bei unvergorenen Erzeugnissen: der Refraktometerwert oder die Volumenmasse,

bei in Gärung befindlichen Erzeugnissen: der Gesamtalkoholgehalt,

bei Wein mit einem Restzuckergehalt von mehr als 4 g/l: der vorhandene Alkoholgehalt sowie der Gesamtalkoholgehalt.

Nr. 17g und o
Fakultative Angaben für die Beförderung in nicht abgefülltem Zustand: bei Beförderung in nicht abgefülltem Zustand der Weine nach Maßgabe von Anhang XIb Nummern 1 bis 9 sowie 15 und 16, für die die Warenbeschreibung die in Artikel 118z der genannten Verordnung aufgeführten fakultativen Angaben enthalten muss, sofern diese in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.Nr. 17p

Menge: Anzugeben ist

bei nicht abgefüllten Erzeugnissen die Nettogesamtmenge,

bei abgefüllten Erzeugnissen Anzahl und Nennvolumen der Behältnisse, in die das Erzeugnis abgefüllt wurde.

Nr. 17 d, e und f und 17.1
Bescheinigungen: Bescheinigung der g.U. oder Bescheinigung der g.g.A. oder Zertifizierungsnachweis für einen Wein mit Angabe des Erntejahres oder der Keltertraubensorte(n): siehe Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 31Nr. 17lNr. 14
Kategorie der WeinbauerzeugnisseNr. 17.2aNr. 8
Code der WeinbauzoneNr. 17.2b
Behandlung des Weinbauerzeugnisses — CodeNr. 17.2.1a
Zertifikat — Ausfuhrkontrolle falls erforderlichNr. 18A
Datum, an dem die Beförderung beginnt, sowie, falls der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Beförderung beginnt, dies vorschreibt, die Abfahrtszeit.Nr. 18Nr. 15
Sichtvermerk der zuständigen Stelle des Versandorts für andere als die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Begleitdokumente (falls vorgeschrieben)Nr. 18Nr. 15

Fußnote(n):

(1)

System of Exchange of Excise Data.

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