Präambel VO (EU) 2012/314

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 121 Absatz 1 Buchstaben k und m, Artikel 185a, Artikel 185c Absatz 3 und Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Titel V und insbesondere Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor(2) gilt Folgendes: Beauftragt ein Mitgliedstaat mehrere zuständige Stellen mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften im Weinsektor, so sorgt er für die Koordinierung ihrer Tätigkeiten. Diese Maßnahme ermöglicht es nicht, dem Koordinierungsbedarf zwischen den verschiedenen Kontrollstellen im Rahmen der Verbringung von Weinbauerzeugnissen vollständig zu genügen, die infolge der Verwendung der im Weinsektor eingeführten Dokumente gemäß der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem(3) verbrauchsteuerpflichtig sind. Es sind insbesondere die Maßnahmen festzulegen, die die Mitgliedstaaten treffen müssen, um den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften im Weinsektor zuständigen Stellen Zugang zu den Informationen über die erfolgten Verbringungen der verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 2008/118/EG und der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung(4) zu geben. Es empfiehlt sich insbesondere, dem mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren(5) eingeführten EMCS-System Rechnung zu tragen.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ist daher entsprechend zu ändern, indem in Anbetracht der Fristen, die die Verwaltungen der Mitgliedstaaten für die Einführung der Maßnahmen zur Koordinierung der Kontrollen und zum Zugang zu den Informationen benötigen, eine schrittweise Anwendung der neuen Bestimmungen vorgesehen wird.
(3)
Titel III und insbesondere die Artikel 21 bis 31 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor(6) enthalten die Art der anerkannten Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen, die Vorschriften für die Verwendung dieser Dokumente auf einzelstaatlicher und EU-Ebene sowie bei der Ausfuhr und die Bedingungen für die Beglaubigung der Bescheinigung der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) der im Dokument angegebenen Weine. Diese Bestimmungen sind nunmehr teilweise überholt bzw. berücksichtigen nicht alle seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 vorgenommenen Änderungen der diese Fragen betreffenden EU-Rechtsvorschriften. Dies gilt insbesondere für die Verwendung seit 1. Januar 2011 des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 ausgestellten elektronischen Verwaltungsdokuments in Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG, die Änderung der Formalitäten für die Kontrolle des Ausgangs der Erzeugnisse aus dem Gebiet der Europäischen Union infolge der allgemeinen Anwendung der elektronischen Verfahren durch die Zollbehörden der EU und schließlich die Änderungen der Vorschriften für die g.U., g.g.A. und Angaben des Erntejahres oder der Keltertraubensorte infolge der Reformen des Weinsektors seit dem 1. Januar 2009. Somit erweist sich die Änderung der betreffenden Artikel, einschließlich der Streichung einiger überholter Begriffsbestimmungen, als erforderlich.
(4)
Die in diesem Zusammenhang eingetretenen Änderungen dürften es erlauben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 anerkannten Begleitdokumente für Weinbauerzeugnisse als Bescheinigung der g.U. oder der g.g.A. oder als Zertifizierungsnachweis des Erntejahres oder der Keltertraubensorte zu verwenden, auch wenn diese Dokumente vom Versender ausgestellt werden. In diesem Zusammenhang sind die Bedingungen festzulegen, unter denen die Begleitdokumente als echt gelten.
(5)
Die Formalitäten für den Ausgang der Erzeugnisse aus dem Zollgebiet der EU sind seit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 geändert worden. Sie erfolgen nunmehr nach neuen Bedingungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(7) festgelegt sind. Daher sind entsprechend diesen neuen Bedingungen die Verfahrensregeln für die Ausfuhr und den tatsächlichen Ausgang der Weinbauerzeugnisse aus dem Zollgebiet der Europäischen Union festzulegen, indem insbesondere die Verpflichtungen des Versenders oder dessen Bevollmächtigten präzisiert werden.
(6)
Hinsichtlich der Beförderung von nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen empfiehlt es sich in Anbetracht der Einführung durch die Mitgliedstaaten von Informationssystemen, die einen automatisierten Informationsaustausch ermöglichen, die in Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 vorgesehenen Verpflichtungen zu vereinfachen.
(7)
Bei der Beförderung im Zollgebiet der EU von Weinbauerzeugnissen, die je nach Fall als Ursprungserzeugnisse eines Drittlandes oder Ursprungserzeugnisse der EU angemeldet und ursprünglich in ein Drittland oder ein Gebiet im Sinne von Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2008/118/EG versandt wurden, sind die Vorschriften, die es ermöglichen, ihren Ursprung zu überprüfen, nicht im Einzelnen dargelegt. Es ist vorzusehen, welche Informationen das Begleitdokument enthalten muss, um die Ursprungskontrolle zu ermöglichen.
(8)
In dem Bemühen um Klarheit und die Verringerung des Verwaltungsaufwands sind außerdem der Inhalt bestimmter in der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 vorgesehener Verpflichtungen festzulegen oder zu präzisieren und die Verfahren hinsichtlich der erforderlichen Bescheinigungen in den Begleitdokumenten und der Nachweise und Dokumente zu vereinfachen, die die Marktteilnehmer den zuständigen Behörden und Stellen der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Drittländer insbesondere für die Bescheinigungen der g.U. und g.g.A. sowie die Zertifizierungsnachweise der mit Angabe des Erntejahres oder der Keltertraubensorte(n) vermarkteten Weine und Weinbauerzeugnisse vorlegen müssen, und im Hinblick auf eine bessere Transparenz und Rückverfolgbarkeit die Bezugnahmen auf diese Bezeichnungen im „E-Bacchus-Register” , zu berücksichtigen, das von der Kommission gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse(8) erstellt und geführt wird.
(9)
In dem Bemühen um eine Verringerung der Verwaltungslasten empfiehlt es sich, die Verpflichtung gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009, den Zusatz von Sulfiten in den Büchern zu vermerken, zu streichen, weil Sulfite auf verschiedenen Stufen der Erzeugung und Behandlung des Weins zugesetzt werden und der endgültige Gehalt nicht der Summe der angegebenen Sulfite entspricht.
(10)
Im Interesse einer effizienten Verwaltung und angesichts der bisherigen Erfahrungen mit den von der Kommission eingerichteten Informationssystemen empfiehlt es sich auch, die Verwaltung und Bereitstellung bestimmter Informationen durch die Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 zu vereinfachen und zu verbessern.
(11)
Die Verordnung (EG) Nr. 436/2009 ist entsprechend zu ändern, wobei jedoch die Anwendung einiger Bestimmungen in Anbetracht der erforderlichen Fristen für die Durchführung der Maßnahmen für die Verwendung von den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Begleitdokumenten und Bescheinigungen durch die Mitgliedstaaten aufgeschoben wird.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1.

(3)

ABl. L 9 vom 14.1.2009. S. 12.

(4)

ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24.

(5)

ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5.

(6)

ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15.

(7)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(8)

ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60.

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