Präambel VO (EU) 2012/32

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 46,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 werden die Kontrollmaßnahmen in folgenden Verordnungen ergänzt:
(2)
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jeden Monat die Mengen der von Schiffen unter ihrer Flagge im NEAFC-Regelungsbereich gefangenen Fischereiressourcen mit. Die Liste der zu meldenden Fischereiressourcen soll nun festgelegt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17.

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