Präambel VO (EU) 2012/322

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Folpet und Pendimethalin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Clopyralid und Dimethomorph wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Fenpyrazamin wurden bislang noch in keinem der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt; deshalb galt der Standardwert von 0,01 mg/kg.
(2)
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Dimethomorph für die Anwendung bei Spinat und Mangold wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
(3)
Hinsichtlich Clopyralid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Blumenkohl, Brokkoli, Kopfkohl, Leinsamen, Kohlrüben, Weiße Rüben und tierische Erzeugnisse gestellt; hierbei wurden Anwendungen bei Futterpflanzen berücksichtigt, die an zur Nahrungsmittelerzeugung gehaltene Nutztiere verfüttert werden. Hinsichtlich Fenpyrazamin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Trauben, Tomaten/Paradeisern, Paprika, Auberginen/Melanzani und Kürbisgewächsen mit genießbarer Schale gestellt. Hinsichtlich Folpet wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Weintrauben, Knoblauch und Tomaten/Paradeisern gestellt. Hinsichtlich Pendimethalin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Blattkohlen, Kohlrabi und Kräutern gestellt.
(4)
Die Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(5)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde” ) prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG ab(2). Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(6)
Die Behörde zog in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen den Schluss, dass hinsichtlich der Anwendung von Folpet bei Weintrauben ein mögliches Risiko für die Verbrauchergesundheit nicht ausgeschlossen werden kann, wenn der RHG, wie vom Antragsteller beantragt, erhöht wird. Daher sollte der RHG nicht erhöht werden. Für die Anwendung von Clopyralid bei Milch schlug die Behörde einen niedrigereren RHG vor, sofern die Analysemethode validiert wurde. Da dafür keine Belege vorliegen, sollte der RHG unverändert bleiben.
(7)
Hinsichtlich aller anderen Anträge kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen und Produkte wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder der akuten Referenzdosis (ARfD) besteht.
(8)
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden RHG-Änderungen die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(9)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte entsprechend geändert werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Wissenschaftliche Berichte der EFSA, abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu:

    Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Setting of MRLs for fenpyrazamine in table grapes, wine grapes, tomatoes, aubergines, peppers and cucurbits with edible peel. EFSA Journal 2011; 9(10):2403. [30 S.].

    Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRLs for dimethomorph in spinach and beet leaves (chard). EFSA Journal 2011; 9(11):2437. [24 S.].

    Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRLs for clopyralid in various commodities. EFSA Journal 2011; 9(10):2418. [40 S.].

    Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRLs for pendimethalin in various crops. EFSA Journal 2011; 9(10):2400. [31 S.].

    Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRLs for folpet in wine grapes, garlic and tomatoes. EFSA Journal 2011; 9(9):2391. [40 S.].

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