Artikel 2 VO (EU) 2012/347

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 661/2009.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck:

1.
„Fahrzeugtyp hinsichtlich des Notbremsassistenzsystems” (AEBS) eine Klasse von Fahrzeugen, die sich in wesentlichen Aspekten nicht unterscheiden, darunter:

a)
die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers,
b)
Fahrzeugmerkmale, die die Leistung des AEBS erheblich beeinflussen,
c)
Typ und Konstruktion des AEBS;

2.
„Prüffahrzeug” das Fahrzeug, das geprüft wird;
3.
„Ziel” einen in hoher Stückzahl in Serienproduktion hergestellten Personenkraftwagen der Klasse M1 AA Limousine nach Anhang II Abschnitt C Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG oder, im Falle eines weichen Ziels, einen Gegenstand, der einem solchen Fahrzeug hinsichtlich seiner Erfassungsmerkmale in Bezug auf das Sensorsystem des zu prüfenden AEBS entspricht;
4.
„weiches Ziel” ein Ziel, das im Falle eines Zusammenstoßes möglichst geringe Schäden davon trägt und möglichst geringe Schäden am Prüffahrzeug hervorruft;
5.
„bewegliches Ziel” ein Ziel, das sich mit konstanter Geschwindigkeit in dieselbe Richtung und in der Mitte desselben Fahrstreifens bewegt wie das Prüffahrzeug;
6.
„unbewegliches Ziel” ein Ziel, das unbeweglich in derselben Richtung und in der Mitte desselben Fahrstreifens steht, in die/auf dem das Prüffahrzeug fährt;
7.
„Kollisionswarnphase” die Phase unmittelbar vor der Notbremsphase, in deren Verlauf das AEBS den Fahrzeugführer vor einem möglichen Frontalzusammenstoß warnt;
8.
„Notbremsphase” die Phase, die beginnt, wenn das AEBS eine Bremsanforderung für eine Geschwindigkeitsreduzierung von mindestens 4 m/s2 an das Betriebsbremssystem des Fahrzeugs richtet;
9.
„gemeinsames Feld” einen Bereich, in dem zwei oder mehr Zustandsinformationen — allerdings nicht gleichzeitig — angezeigt werden können;
10.
„Selbstprüfung” eine integrierte Funktion, die, zumindest während das System aktiv ist, halbkontinuierlich nach einer Systemstörung sucht;
11.
„Zeit bis zum Zusammenstoß (TTC)” der Zeitwert, der sich ergibt, wenn die Entfernung zwischen dem Prüffahrzeug und dem Ziel zu einem bestimmten Zeitpunkt durch die relative Geschwindigkeit des Prüffahrzeugs und des Ziels geteilt wird.

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