ANHANG I VO (EU) 2012/347
Standard-Beschreibungsbogen und EG-Typgenehmigungsbogen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des AEBS
TEIL 1
MUSTER
Beschreibungsbogen Nr. … für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Notbremsassistenzsystems (AEBS). Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. Weisen die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 347/2012 elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.- 0.
- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
0.1. Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers): …
0.2. Typ: …
0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden(*): …
0.4. Fahrzeugklasse(**): …
0.5. Name und Anschrift des Herstellers: …
0.6. Anbringungsstelle und Anbringungsart der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …
- 0.8.
- Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
0.9. Ggf. Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …
- 1.
- ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS
1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …
1.2. Maßzeichnung des gesamten Fahrzeugs: …
1.3. Anzahl der Achsen und Räder: …
- 2.
- MASSEN UND ABMESSUNGEN(***)(****)
- 2.1.
- Radstand/Radstände (bei Vollbelastung)(*****)
- 2.3.
- Spurweite(n) und Breite(n) der Achse(n)
- 2.4.
- Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)
- 2.6.
- Masse in fahrbereitem Zustand
Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und, bei Zugfahrzeugen einer anderen Klasse als M1, mit Anhängevorrichtung, sofern vom Hersteller geliefert, in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells oder des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Flüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad (sofern vorhanden) und Fahrzeugführer und, für Kraftomnibusse, Masse des Mitglieds des Fahrpersonals, wenn das Fahrzeug über einen Sitz für Fahrpersonal verfügt)(******) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante): …4.7. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h)(*******): …
- 8.
- BREMSANLAGEN
(Nachstehende Einzelheiten und gegebenenfalls Identifizierungsmerkmale sind anzugeben)8.1. Typ und Ausführung der Bremsanlagen gemäß Anhang I Absatz 1.6 der Richtlinie 71/320/EWG(1) des Rates mit detaillierten Angaben und Zeichnungen (Trommel-, Scheibenbremsen, Bremsschläuche, Fabrikmarke und Typ der Bremsbacken-/Bremsklotz-Baugruppen und/oder Bremsbeläge, wirksame Bremsflächen, Halbmesser der Bremstrommeln, Bremsbacken oder Bremsscheiben, Masse der Trommeln, Nachstellvorrichtungen, wirkungsrelevante Teile der Achse(n) und der Aufhängung usw.) …
8.2. Betriebsdiagramm, Beschreibung und/oder Zeichnung nachstehender (in Anhang I Absatz 1.2 der Richtlinie 71/320/EWG angegebener) Bremssysteme, einschließlich detaillierter Angaben und Zeichnungen der Übertragungs- und Betätigungseinrichtung: …
8.3. Betätigungs- und Übertragungseinrichtungen des Anhängerbremssystems in Fahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern ausgerüstet sind: …
8.4. Das Fahrzeug ist zum Ziehen eines Anhängers mit elektrischer/pneumatischer/hydraulischer(********) Betriebsbremse ausgerüstet: ja/nein(********)
- 8.5.
- Antiblockiersystem
8.6. Berechnung und Kurven gemäß der Anlage zu Absatz 1.1.4.2 des Anhangs II der Richtlinie 71/320/EWG oder gegebenenfalls der Anlage zu Anhang XI dieser Richtlinie: …
8.7. Beschreibung und/oder Zeichnung der Energieversorgung, auch bei Bremskraftverstärkern: …
- 13.
- BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR KRAFTOMNIBUSSE
13.1. Fahrzeugklasse: Klasse III/Klasse B(********)
Hinweise zum Ausfüllen
TEIL 2
MUSTER
Stempel der Typgenehmigungsbehörde Benachrichtigung über:- —
die Erteilung der EG-Typgenehmigung(2)
- —
die Erweiterung der EG-Typgenehmigung(2)
- —
die Versagung der EG-Typgenehmigung(2)
- —
den Entzug der EG-Typgenehmigung(2)
ABSCHNITT I
0.1. Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers):
0.2. Typ:
- 0.3.
- Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden(3):
0.4. Fahrzeugklasse(4):
0.5. Name und Anschrift des Herstellers:
0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
- 0.9.
- Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:
ABSCHNITT II
1. Zusätzliche Angaben (soweit vorhanden): siehe Beiblatt
2. Technischer Dienst, der die Prüfungen durchführt:
3. Datum des Prüfberichts:
4. Nummer des Prüfberichts:
5. Bemerkungen (gegebenenfalls): siehe Beiblatt
6. Ort:
7. Datum:
8. Unterschrift:
- Anlagen:
Beschreibungsunterlagen
Prüfbericht
Fußnote(n):
- (*)
Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Zeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?” darzustellen (z. B. ABC??123??).
- (**)
Nach den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
- (***)
Bei Ausführungen einmal mit normalem Führerhaus und zum anderen mit Führerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben
- (****)
ISO 612:1978 „Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern; Benennungen und Definitionen” .
- (*****)
- (g1)
- Kraftfahrzeuge und Deichselanhänger: Definition Nr. 6.4.1.
Sattelanhänger und Zentralachsanhänger: Definition Nr. 6.4.2.
Anmerkung:
Bei Zentralachsanhängern wird die Kupplungsachse als vorderste Achse angesehen.
- (******)
Die Masse des Fahrzeugführers und gegebenenfalls des Mitglieds des Fahrpersonals wird mit 75 kg veranschlagt (nach der ISO-Norm 2416-1992 entfallen davon 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks), der Kraftstoffbehälter ist zu 90 % und die anderen Flüssigkeiten enthaltenden Systeme (außer für Wasser genutzte Systeme) sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.
- (*******)
Bei Anhängern höchste nach Herstellerangaben zulässige Geschwindigkeit.
- (1)
ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 37.
- (********)
Nichtzutreffendes streichen (es gibt Fälle, wo nichts zu streichen ist, wenn mehr als eine Eintragung zutreffend ist).
- (2)
Unzutreffendes streichen.
- (3)
Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Zeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?” darzustellen (z. B. ABC??123??).
- (4)
Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EWG.
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