Anlage 2 VO (EU) 2012/347

Genehmigungsstufe 2: Anforderungen für die Warn- und Aktivierungsprüfung — Werte für Bestehen/Nichtbestehen

Reihe A B C D E F G H
0 Fahrzeug-klasse Unbewegliches Ziel Bewegliches Ziel
Zeitpunkt der Warnmodi Verringerung der Geschwindig-keit des Prüffahrzeugs Zeitpunkt der Warnmodi Verringerung der Geschwindigkeit des Prüffahrzeugs Zielgeschwin-digkeit
Mindestens 1 Mindestens 2 Mindestens 1 Mindestens 2
(s. Nummer 2.4.2.1.) (s. Nummer 2.4.2.2.) (s. Nummer 2.4.5.) (s. Nummer 2.5.2.1.) (s. Nummer 2.5.2.2.) (s. Nummer 2.5.3.) (s. Nummer 2.5.1.)
1

M3(1),

N3 und N2 > 8t

Höchstens 1,4 s vor dem Beginn der Notbrems-phase Höchstens 0,8 s vor dem Beginn der Notbrems-phase Mindestens 20 km/h Höchstens 1,4 s vor dem Beginn der Notbrems-phase Höchstens 0,8 s vor dem Beginn der Notbrems-phase Prüffahrzeug darf nicht mit dem beweglichen Ziel zusammenstoßen 12 ± 2 km/h
2

N2 ≤ 8t(2)(4)

und

M2(2)(4)

Höchstens 0,8 s vor dem Beginn der Notbrems-phase Vor dem Beginn der Notbrems-phase(3) Mindestens 10 km/h Höchstens 0,8 s vor dem Beginn der Notbrems-phase Vor dem Beginn der Notbrems-phase(3) Prüffahrzeug darf nicht mit dem beweglichen Ziel zusammenstoßen 67 ± 2 km/h(5)

Fußnote(n):

(1)

Fahrzeuge der Klasse M3 mit hydraulischen Bremssystemen unterliegen den Anforderungen nach Zeile 2.

(2)

Fahrzeuge mit pneumatischen Bremssystemen unterliegen den Anforderungen nach Zeile 1.

(3)

Die Werte sind vom Fahrzeughersteller zum Zeitpunkt der Typgenehmigung festzulegen (s. Anlage I Teil 2 Addendum Nummer 4.4.).

(4)

Hersteller der unter Zeile 2 fallenden Fahrzeugklassen können sich für eine Typgenehmigung nach den Werten in Zeile 1 entscheiden; in diesem Fall muss die Einhaltung aller in Zeile 1 genannten Werte nachgewiesen werden.

(5)

Die Werte für die Zielgeschwindigkeit in Zelle H2 sind vor dem 1. November 2021 zu überprüfen.

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