Artikel 2 VO (EU) 2012/351
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen zusätzlich zu denen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009:
- 1. „Fahrzeugtyp hinsichtlich seines Spurhaltewarnsystems” :
-
Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht unterscheiden:
- a)
- Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers,
- b)
- Fahrzeugeigenschaften, die die Leistung des Spurhaltewarnsystems erheblich beeinflussen,
- c)
- Typ und Bauart des Spurhaltewarnsystems;
- 2. „Fahrspur” :
- einer der Längsstreifen, in die eine Fahrbahn aufgeteilt ist (wie in der Anlage zu Anhang II ersichtlich);
- 3. „sichtbare Fahrspurmarkierung” :
- an der Grenzlinie der Fahrspur absichtlich angebrachte Begrenzungszeichen, die für den Fahrer während des Fahrens unmittelbar sichtbar sind;
- 4. „Abweichungsgeschwindigkeit” :
- Geschwindigkeit, mit der sich ein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Warnung einer sichtbaren Fahrspurmarkierung rechtwinklig annähert;
- 5. „gemeinsames Feld” :
- Bereich, in dem zwei oder mehr Zustandsinformationen angezeigt werden können, allerdings nicht gleichzeitig.
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