Artikel 2 VO (EU) 2012/351

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen zusätzlich zu denen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009:

1. „Fahrzeugtyp hinsichtlich seines Spurhaltewarnsystems” :

Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht unterscheiden:

a)
Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers,
b)
Fahrzeugeigenschaften, die die Leistung des Spurhaltewarnsystems erheblich beeinflussen,
c)
Typ und Bauart des Spurhaltewarnsystems;
2. „Fahrspur” :
einer der Längsstreifen, in die eine Fahrbahn aufgeteilt ist (wie in der Anlage zu Anhang II ersichtlich);
3. „sichtbare Fahrspurmarkierung” :
an der Grenzlinie der Fahrspur absichtlich angebrachte Begrenzungszeichen, die für den Fahrer während des Fahrens unmittelbar sichtbar sind;
4. „Abweichungsgeschwindigkeit” :
Geschwindigkeit, mit der sich ein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Warnung einer sichtbaren Fahrspurmarkierung rechtwinklig annähert;
5. „gemeinsames Feld” :
Bereich, in dem zwei oder mehr Zustandsinformationen angezeigt werden können, allerdings nicht gleichzeitig.

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