Artikel 3 VO (EU) 2012/359
Aufbrauchfrist
Ändern oder widerrufen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 eine geltende Zulassung, so muss die von ihnen nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gewährte Aufbrauchfrist so kurz wie möglich sein und spätestens am 31. Dezember 2014 enden.
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