ANHANG II VO (EU) 2012/359

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
22

Metam

CAS-Nr. 144-54-7

CIPAC-Nr. 20

Methyldithiocarbaminsäure

≥ 965 g/kg

(ausgedrückt als Metam-Natrium bezogen auf die Trockenmasse)

≥ 990 g/kg

(ausgedrückt als Metam-Kalium bezogen auf die Trockenmasse)

Relevante Verunreinigungen:

    Methylisothiocyanat (MITC)

    höchstens 12 g/kg bezogen auf die Trockenmasse (Metam-Natrium);

    höchstens 0,42 g/kg bezogen auf die Trockenmasse (Metam-Kalium)

    N,N’-Dimethylthiourea (DMTU)

    höchstens 23 g/kg bezogen auf die Trockenmasse (Metam-Natrium);

    höchstens 6 g/kg bezogen auf die Trockenmasse (Metam-Kalium)

1. Juli 2012 30. Juni 2022

TEIL A

Nur Anwendungen als Nematizid, Fungizid, Herbizid und Insektizid mittels Einspritzung in den Boden vor dem Anpflanzen dürfen zugelassen werden, beschränkt auf eine Anwendung in jedem dritten Jahr auf demselben Feld. Die Anwendung darf im Freiland mittels Einspritzung in den Boden oder mittels Tröpfchenbewässerung zugelassen werden, in Gewächshäusern nur mittels Tröpfchenbewässerung. Für die Tröpfchenbewässerung ist die Verwendung einer gasdichten Kunststoff-Folie vorzuschreiben. Die maximale Aufwandmenge beträgt bei Anwendungen im Freiland 153 kg/ha (dies entspricht 86,3 kg/ha MITC). Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. März 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Metam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen, zum Beispiel eine angemessene persönliche Schutzausrüstung und eine Beschränkung der täglichen Arbeitszeit;
b)
den Schutz der Arbeiter; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen, zum Beispiel eine angemessene persönliche Schutzausrüstung, eine Wiederbetretungsfrist und eine Beschränkung der täglichen Arbeitszeit;
c)
den Schutz von Umstehenden und Anwohnern; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen, zum Beispiel die Einrichtung einer angemessenen Pufferzone während der Anwendung und 24 Stunden darüber hinaus zwischen dem Anwendungsbereich und bewohnten Gebieten sowie öffentlichen Bereichen, einschließlich der Pflicht zum Anbringen von Warnschildern und Bodenmarkierungen;
d)
den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen, zum Beispiel eine angemessene Pufferzone;
e)
das Risiko für Nichtzielorganismen; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung umfassen.
Der Antragsteller hat bezüglich Methylisothiocyanat bestätigende Informationen vorzulegen über
1.
die Bewertung des Potenzials eines weiträumigen atmosphärischen Transports und damit zusammenhängender Umweltrisiken;
2.
die mögliche Grundwasserkontamination.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Mai 2014.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Prüfungsbericht enthalten.

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