Artikel 11 VO (EU) 2012/36

Es ist verboten, auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in der Union gedruckt bzw. geprägt wurden, unmittelbar oder mittelbar an die syrische Zentralbank zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

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