Artikel 13 VO (EU) 2012/36
(1) Folgendes ist verboten:
- a)
- Die Gewährung von Darlehen oder Krediten an in Absatz 2 genannte syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
- b)
- der Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen an in Absatz 2 genannten syrischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
- c)
- die Gründung eines Joint Venture mit einer in Absatz 2 genannten syrischen Person, Organisation oder Einrichtung;
- d)
- die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
(2) Die in Absatz 1 niedergelegten Verbote gelten für alle syrischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die an
- a)
- der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl oder
- b)
- dem Bau oder der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung. beteiligt sind.
(3) Nur für die Zwecke des Absatzes 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Exploration von Erdöl” umfasst die Exploration, Prospektion und Bewirtschaftung von Erdölvorkommen sowie das Bereitstellen geologischer Dienstleistungen bezüglich solcher Vorkommen;
- b)
- „Raffination von Erdöl” bezeichnet die Verarbeitung, Aufbereitung oder Vorbereitung von Öl für den abschließenden Verkauf von Brennstoffen an den Endverbraucher.
(4) Die in Absatz 1 niedergelegten Verbote
- a)
-
berühren nicht die Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen oder Vereinbarungen im Zusammenhang mit
- i)
- der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurden,
- ii)
- dem Bau oder der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung, die vor dem 19. Januar 2012 geschlossen wurden;
- b)
-
stehen der Ausweitung von Beteiligungen im Zusammenhang mit
- i)
- der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl nicht entgegen, sofern die Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurde;
- ii)
- dem Bau oder der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung nicht entgegen, sofern die Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 19. Januar 2012 geschlossen wurde.
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