Artikel 20 VO (EU) 2012/36
Schuldet eine in den Anhängen II oder IIa aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 14 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Artikel 14 genannte Person oder Organisation geht.
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