Artikel 21 VO (EU) 2012/36

Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 kann eine in Anhang IIa aufgeführte Organisation während eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem Tag ihrer Benennung Zahlungen aus eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen tätigen, die diese Organisation nach dem Tag ihrer Benennung erhalten hat, sofern

a)
diese Zahlung im Rahmen eines Handelsvertrags fällig ist und
b)
die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in den Anhängen II oder IIa genannte Person oder Organisation geht.

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