Artikel 24 VO (EU) 2012/36
Es ist verboten,
- a)
-
nach dem 19. Januar 2012 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte syrische Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:
- i)
- der syrische Staat, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,
- ii)
- syrische Kredit- oder Finanzinstitute,
- iii)
- natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Ziffer i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln,
- iv)
- juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Ziffer i, ii oder iii genannten Person, Organisation oder Einrichtung stehen;
- b)
- für eine in Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 19. Januar 2012 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten syrischen Anleihen zu erbringen;
- c)
- eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten syrischen Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.