Artikel 6 VO (EU) 2012/36
Es ist verboten,
- a)
-
Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union einzuführen, wenn sie
- i)
- ihren Ursprung in Syrien haben oder
- ii)
- aus Syrien ausgeführt wurden,
- b)
- Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu kaufen, die sich in Syrien befinden oder dort ihren Ursprung haben,
- c)
- Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden,
- d)
- Direkt oder indirekt Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a enthaltenen Verboten bereitzustellen,
- da)
- Direkt oder indirekt Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben b und c enthaltenen Verboten bereitzustellen und
- e)
- Wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b, c, d oder da genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
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