Artikel 8 VO (EU) 2012/36

(1) Es ist verboten, in Anhang VI aufgeführte Ausrüstung oder Technologie unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2) Anhang VI umfasst auch Schlüsselausrüstung und -technologie für die folgenden Branchen der Erdöl- und Erdgasindustrie in Syrien:

a)
Erschließung von Erdöl- und Erdgasvorkommen,
b)
Förderung von Erdöl und Erdgas,
c)
Raffination,
d)
Verflüssigung von Erdgas.

(3) In Anhang VI werden keine Güter aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I aufgeführt sind.

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