Artikel 1 VO (EU) 2012/363

Begriffsbestimmungen

Ergänzend zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 enthaltenen Begriffsbestimmungen bezeichnet im Sinne der vorliegenden Verordnung der Ausdruck

1.
„betroffene zuständige Behörden” die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen eine Überwachungsorganisation oder ein Antragsteller, der als Überwachungsorganisation anerkannt werden will, rechtmäßig niedergelassen ist oder im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) Dienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;
2.
„Befähigungsnachweise” Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige von einer staatlichen, nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates benannten Behörde ausgestellte Nachweise, die den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung bescheinigen;
3.
„Berufserfahrung” die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

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