Artikel 1 VO (EU) 2012/363
Begriffsbestimmungen
Ergänzend zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 enthaltenen Begriffsbestimmungen bezeichnet im Sinne der vorliegenden Verordnung der Ausdruck
- 1.
- „betroffene zuständige Behörden” die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen eine Überwachungsorganisation oder ein Antragsteller, der als Überwachungsorganisation anerkannt werden will, rechtmäßig niedergelassen ist oder im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) Dienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;
- 2.
- „Befähigungsnachweise” Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige von einer staatlichen, nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates benannten Behörde ausgestellte Nachweise, die den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung bescheinigen;
- 3.
- „Berufserfahrung” die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
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