Artikel 9 VO (EU) 2012/367

Preisberichterstattung

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 gilt die Menge verkauften Zuckers, die unter eine gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellte Bescheinigung fällt, als Quotenzucker.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.