Artikel 9 VO (EU) 2012/367
Preisberichterstattung
Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 gilt die Menge verkauften Zuckers, die unter eine gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellte Bescheinigung fällt, als Quotenzucker.
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