Präambel VO (EU) 2012/368

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 sind Fangbeschränkungen für Sandaal in den ICES-Gebieten IIa, IIIa und IV festgesetzt.
(2)
Die Kommission ist gemäß Anhang IIB Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 gehalten, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und die Quoten für 2012 für Sandaal in diesen Gebieten auf der Grundlage von wissenschaftlichen Gutachten für jedes der sieben im Anhang definierten Bewirtschaftungsgebiete zu überprüfen.
(3)
Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) hat sein Gutachten zu Sandaal am 1. März 2012 abgegeben und darin angegeben, dass die Fänge im Bewirtschaftungsgebiet 1 auf 23000 Tonnen anstatt der für dieses Gebiet in der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 festgelegten vorläufigen Menge von 200000 Tonnen begrenzt werden sollten.
(4)
Der ICES hat darüber hinaus empfohlen, dass in den Bewirtschaftungsgebieten 2, 3 und 4 jeweils Fänge von bis zu 5000 Tonnen erlaubt werden sollten, um die Überwachung der Bestände in diesen Gebieten zu ermöglichen, dass die Fänge im Bewirtschaftungsgebiet 6 nicht über die für 2011 festgelegten 420 Tonnen hinausgehen sollten und dass für die Bewirtschaftungsgebiete 5 und 7 keine Fänge erlaubt werden sollten.
(5)
Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 ist daher entsprechend zu ändern.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei and Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.

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