ANHANG VO (EU) 2012/369

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)
Zeile 222 zum Wirkstoff Blutmehl erhält folgende Fassung:

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit Datum der Zulassung Befristung der Zulassung Sonderbestimmungen

Blutmehl

CAS-Nr. 90989-74-5

CIPAC-Nr. 909

Nicht verfügbar ≥ 990 g/kg 1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Blutmehl muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009(*) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011(**) entsprechen.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Blutmehl enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als durch direkte Ausbringung auf einzelne Pflanzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. März 2012 abgeschlossenen geänderten Beurteilungsberichts über Blutmehl (SANCO/2604/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bis zum 1. März 2013 bestätigende Informationen zur Spezifikation des technischen Materials vorlegen.

(2)
Zeile 223 zum Wirkstoff Calciumcarbid erhält folgende Fassung:

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit Datum der Zulassung Befristung der Zulassung Sonderbestimmungen

Calciumcarbid

CAS-Nr. 75-20-7

CIPAC-Nr. 910

Calciumacetylid

≥ 765 g/kg

Mit 0,08–0,9 g/kg Calciumphosphid

1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für dieLebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. März 2012 abgeschlossenen geänderten Beurteilungsberichts über Calciumcarbid (SANCO/2605/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

(3)
Zeile 224 zum Wirkstoff Calciumcarbonat erhält folgende Fassung:

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit Datum der Zulassung Befristung der Zulassung Sonderbestimmungen

Calciumcarbonat

CAS-Nr. 471-34-1

CIPAC-Nr. 843

Calciumcarbonat ≥ 995 g/kg 1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. März 2012 abgeschlossenen geänderten Beurteilungsberichts über Calciumcarbonat (SANCO/2606/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

weitere Daten zur Spezifikation des technischen Materials;

Analysemethoden zur Bestimmung des Calciumcarbonats in der repräsentativen Formulierung und der Verunreinigungen im technischen Material.

Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde diese Informationen bis zum 1. März 2013 vorlegen.

(4)
Zeile 237 zum Wirkstoff Kalkstein erhält folgende Fassung:

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit Datum der Zulassung Befristung der Zulassung Sonderbestimmungen

Kalkstein

CAS-Nr.: 1317-65-3

CIPAC-Nr.: 852

Calciumcarbonat ≥ 980 g/kg 1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für dieLebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. März 2012 abgeschlossenen geänderten Beurteilungsberichts über Kalkstein (SANCO/2618/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

(5)
Zeile 239 zum Wirkstoff Pfeffer erhält folgende Fassung:

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit Datum der Zulassung Befristung der Zulassung Sonderbestimmungen

Extraktionsrückstand Pfefferstaub (ERPS)

CAS-Nr. nicht vergeben

CIPAC-Nr. nicht vergeben

Dampfdestillierter und mit Lösungsmitteln extrahierter Schwarzer Pfeffer – Piper nigrum Komplexes Gemisch chemischer Stoffe; Piperin als Marker sollte einen Anteil von mindestens 4 % haben. 1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Extraktionsrückstand Pfefferstaub (ERPS) enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als im Kleingartenbereich achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. März 2012 abgeschlossenen geänderten Beurteilungsberichts über Pfeffer (SANCO/2620/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bis zum 1. März 2013 bestätigende Informationen zur Spezifikation des technischen Materials vorlegen.

(6)
Zeile 247 zum Wirkstoff Quarzsand erhält folgende Fassung:

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit Datum der Zulassung Befristung der Zulassung Sonderbestimmungen

Quarzsand

CAS-Nr. 14808-60-7, 7637-86-9

CIPAC-Nr. 855

Quarz, Siliziumdioxid

≥ 915 g/kg

Max. 0,1 % Partikel kristalliner Kieselsäure (Durchmesser unter 50 μm)

1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Quarzsand enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als auf Bäume in der Forstwirtschaft achten dieMitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Quarzsand (SANCO/2628/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(**)

ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.

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