Artikel 2 VO (EU) 2012/380

1. Lebensmittel, die den ab 1. Februar 2014 geltenden Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, aber vor dem 1. Februar 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum Ablauf ihres Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums verkauft werden.

2. Abweichend von Absatz 1 dürfen Lebensmittel, die Aluminiumlacke enthalten und den ab 1. August 2014 geltenden Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, aber vor dem 1. August 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, bis zum Ablauf ihres Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums verkauft werden.

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