Präambel VO (EU) 2012/380

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit ihren Verwendungsbedingungen festgelegt.
(2)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat in ihrem Gutachten vom 22. Mai 2008(2) die Senkung der duldbaren wöchentlichen Aufnahme (TWI – Tolerable Weekly Intake) für Aluminium auf 1 mg/kg Körpergewicht/Woche empfohlen. Außerdem ist die EFSA der Auffassung, dass die geänderte TWI bei Verbrauchern, die größere Mengen verzehren, vor allem bei Kindern, in weiten Teilen der EU allgemein überschritten wird.
(3)
Laut EFSA ist die Bevölkerung gegenüber Aluminiumverbindungen hauptsächlich über Lebensmittel exponiert, sowohl infolge des natürlichen Vorkommens von Aluminium in Lebensmitteln als auch der Verwendung von Aluminiumverbindungen bei der Verarbeitung von Lebensmitteln, unter anderem in Lebensmittelzusatzstoffen. Die EFSA kann jedoch aufgrund des Designs der zugrunde gelegten Studien über die menschliche Ernährung und der verwendeten Analysemethoden, in denen nur der Gesamtaluminiumgehalt in Lebensmitteln bestimmt wird, keine Mengenangaben für die einzelnen Quellen machen.
(4)
Nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist die Verwendung aluminiumhaltiger Lebensmittelzusatzstoffe in einer großen Zahl an Lebensmitteln zulässig, häufig in sehr hohen zulässigen Höchstmengen oder ohne Angabe der Höchstkonzentration (Quantum satis).
(5)
Nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe ist die Verwendung einiger Farbstoffe, die Aluminium in Form von Lacken enthalten können, in einer großen Zahl von Lebensmitteln zulässig, im Allgemeinen ohne Angabe der Höchstkonzentration für Aluminium in den Lacken.
(6)
Daher sollten die geltenden Verwendungsbedingungen geändert und die Verwendungsmengen für aluminiumhaltige Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Aluminiumlacke, gesenkt werden, damit der geänderte TWI nicht überschritten wird.
(7)
Da bei der Herstellung von Lebensmitteln seit Jahrzehnten größere Mengen an Zusatzstoffen verwendet werden, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, damit sich die Lebensmittelunternehmer hinsichtlich der Verwendungszwecke anderer aluminiumhaltiger Lebensmittelzusatzstoffe als Lacke an die neuen Anforderungen der vorliegenden Verordnung anpassen können.
(8)
Die Kennzeichnung des Aluminiumgehalts in Aluminiumlacken, die nicht zum Verkauf an die Endverbraucher bestimmt sind, ist derzeit fakultativ. Sie sollte innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung verbindlich werden, damit die Lebensmittelunternehmer, die Aluminiumlacke verwenden, sich an die vorgeschlagenen Höchstgehalte für solche Lacke anpassen können. Demnach sollte eine längere Übergangsfrist als 12 Monate eingeräumt werden, um Lebensmittelunternehmern die Anpassung an die neuen Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu ermöglichen.
(9)
Anhang II in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission(4) geänderten Fassung gilt grundsätzlich ab 1. Juni 2013. Zur Erleichterung der wirksamen Anwendung von Anhang II sollte dort die jeweilige Geltungsdauer eingefügt werden, die nicht am 1. Juni 2013 beginnt und nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung liegt.
(10)
Der aluminiumhaltige Trägerstoff Bentonit (E 558) wird nach Aussagen von Lebensmittelherstellern nicht mehr verwendet. Daher ist er in Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 nicht aufgeführt und sollte auch aus der Liste aller Zusatzstoffe in Anhang II Teil B der genannten Verordnung gestrichen werden.
(11)
Die aluminiumhaltigen Lebensmittelzusatzstoffe Calciumaluminiumsilicat (E 556) und Aluminiumsilicat (Kaolin) (E 559) sollten aus der Liste aller Zusatzstoffe in Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gestrichen werden, da diese Stoffe durch andere Lebensmittelzusatzstoffe ersetzt werden können.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)

Scientific Opinion of the Panel on Food Additives, Flavourings, Processing Aids and Food Contact Materials (AFC) on Safety of aluminium from dietary intake, The EFSA Journal (2008) 754, S. 1.

(3)

ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1.

(4)

ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1.

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